Satzung der Stadt Grimmen
über die Erhebung von Vergnügungs- und Spielgerätesteuern
(Vergnügungssteuersatzung)
eingearbeitet sind:
- Erste Änderung vom 22. Februar 2024 – geändert §7 (1) Nr.2
Aufgrund der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) und der §§ 1, 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Grimmen vom 21. Dezember 2023 folgende Satzung erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Steuergegenstand
(1) Die Stadt Grimmen (Stadt) erhebt Steuern für folgende Vergnügungen (Veranstaltungen):
- Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen gewerblicher Art;
- Striptease-Vorführungen, Schautänze, Schaustellungen von Personen und ähnliche Darbietungen gewerblicher Art;
- sportliche Kampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- und gewerbsmäßig ausführen;
- Sex- und Erotikmessen;
- Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern, auch in Kabinen;
- Ausspielung von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
- Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten/Apparaten (Spielgeräte) ohne Gewinnmöglichkeit in
- a. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des §33i der Gewerbeordnung,
- b. Gaststätten, Kantinen, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereinen und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen und Orten;
- das Bespielen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, einschließlich Onlinespiele.
(2) Als Spielgeräte nach Abs. 1 Nr. 7 gelten auch Billardtische, Dartsgeräte, Snookergeräte, Flipper und Tischfußball, Bowling- und Kegelbahnen sowie Personal Computer (PC) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellortes zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet (Onlinespiele) verwendet werden können und damit als Unterhaltungs- und Glücksspielgerät zur Verfügung stehen. PC außerhalb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen gelten nur als Spielgeräte, soweit die tatsächliche Verwendung als Unterhaltungs- und Glücksspielgerät festgestellt wurde. Die Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn das Gerät ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird.
§ 2
Steuerfreie Veranstaltungen
(1) Von der Steuer ausgenommen sind:
- Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen;
- Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe oder andere Veranstaltungen
- a. soweit die Veranstaltung unmittelbar gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung in der jeweils geltenden Fassung (AO) dient oder
- b. deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der AO verwendet wird, sofern die steuerbegünstigte Verwendung bei der Anmeldung nach § 9 dieser Satzung dargelegt wird;
- das Halten von Spielgeräten nach § 1 Nr. 7 im Rahmen von Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind, beispielsweise mechanische Schaukeltiere.
(2) Steuerfrei ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.
§ 3
Steuerschuld und Haftung
(1) Steuerschuldner oder Steuerschuldnerin ist der Unternehmer oder die Unternehmerin der Veranstaltung (Veranstalter oder Veranstalterin). In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 ist der Halter oder die Halterin des Spielgerätes (Aufsteller oder Aufstellerin) Veranstalter oder Veranstalterin. Halter oder Halterin ist derjenige oder diejenige, für dessen oder deren Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. Neben dem Halter oder der Halterin ist auch derjenige Steuerschuldner oder diejenige Steuerschuldnerin, dem oder der aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde. Mehrere Halter oder Halterinnen haften gesamtschuldnerisch.
(2) Für die Steuerschuld haftet jeder oder jede zur Anzeige oder Meldung nach § 9 Verpflichtete.
II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze
§ 4
Besteuerung nach Eintrittsgeldern
(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter oder die Veranstalterin verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Diese müssen die Höhe des Eintrittsgeldes beziffern. Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 9) hat der Veranstalter oder die Veranstalterin die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt vorzulegen.
(2) Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie ggf. auf Art und Wert der Zugaben nach Abs. 5 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher und Besucherinnen leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.
(3) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter oder die Veranstalterin für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt binnen sieben Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 10. Tag des Folgemonats vorzulegen.
(5) Die Steuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern und Teilnehmerinnen gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt den Abzugsbetrag nach Satz 4 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.
(6) Der Steuersatz beträgt 22 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. Die Stadt kann den Veranstalter oder die Veranstalterin vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm oder ihr vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
§ 5
Besteuerung nach dem Spielumsatz
(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 6) erfolgt die Besteuerung nach dem Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag. Der Spielumsatz ist der Stadt spätestens sieben Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 10. Tag des Folgemonats abzugeben.
(2) Der Steuersatz beträgt 6 v. H. Die Stadt kann den Veranstalter oder die Veranstalterin von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm oder ihr vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
§ 6
Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes
(1) Für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer und Teilnehmerinnen bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechend wird die Steuer für Veranstaltungen im Freien nach der Größe der bei der Stadt beantragten Veranstaltungsfläche erhoben.
(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,60 €. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Steuer 1,00 € je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag vor oder um 3 Uhr, wird nur ein Veranstaltungstag für die Berechnung zugrunde gelegt.
(3) Die Stadt kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter oder der Veranstalterin vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.
§ 7
Besteuerung nach dem Spieleinsatz bzw. der Anzahl der Spielgeräte
(1) Die Steuer für die Benutzung von Spielgeräten nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 bemisst sich bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten nach deren Anzahl, bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Spieleinsatz. Unter Spieleinsatz wird der vom Spieler oder von der Spielerin pro Spielgerät aufgewendete Gesamtbetrag zur Erlangung des Spielvergnügens verstanden. Die Steuer beträgt je Spielgerät und angefangenen Kalendermonat
- bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit bei der Aufstellung
- a. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen § 1 Nr. 7 Buchst. a) 35,00 €,
- b. in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 7 Buchst. b) 25,00 €,
- bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit 2,5 v. H. des um den jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz reduzierten Spieleinsatzes.
- In Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 7 Buchst. a und b) bei Spielgeräten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornografische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben, 400,00 €. Die Voraussetzungen für die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Spielgerät installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPM) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde.
(2) Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 8) ist die Steuererklärung monatlich bis zum 10. Tag des Folgemonats auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Spieleinsätzen sind den Steuererklärungen Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung notwendigen Angaben enthalten müssen.
(3) Besitzt ein Spielgerät mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Spielgerät. Spielgeräte mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiges Spielgerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(5) Der Halter oder die Halterin hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes vor dessen Aufstellung sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellort bis zum 10. Tag des Folgemonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Spielgerätes gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Spielgerätetausch im Sinne des Abs. 4 braucht nicht angezeigt zu werden.
§ 8
Besteuerung nach der Roheinnahme
(1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter oder von der Veranstalterin gemäß § 4 Abs. 5 von den Teilnehmern und Teilnehmerinnen erhobenen Entgelte.
(2) Die Roheinnahmen sind der Stadt spätestens sieben Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 10. Tag des Folgemonats abzugeben.
(3) Der Steuersatz beträgt 22 v. H. Die Stadt kann den Veranstalter oder die Veranstalterin von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm oder ihr vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
III. Gemeinsame Bestimmungen
§ 9
Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1) Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt schriftlich anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 eines Veranstalters oder einer Veranstalterin am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.
§ 10
Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle der Steuer nach § 7 bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit mit der Aufstellung des Spielgerätes an den in § 1 Abs. 1 Nr. 7 genannten Orten, bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 8) mit dem Bespielen des Spielgerätes, ansonsten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) mit dem Abschluss der Veranstaltung.
§ 11
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(2) Die Stadt ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für die einzelnen Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.
§ 12
Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach den Vorschriften der AO.
§ 13
Steuerschätzung
Soweit die Stadt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie nach den Vorschriften der AO in der jeweils geltenden Fassung schätzen.
§ 14
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Stadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung können gemäß § 17 KAG M-V als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
(2) Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 KAG M-V handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- a. Eintrittskarten oder sonstige Ausweise nicht vorlegt (§ 4 Abs. 1),
- b. die Hinweise auf die Eintrittspreise unterlässt (§ 4 Abs. 2),
- c. die Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten unterlässt (§ 4 Abs. 3),
- d. die Abrechnung der Eintrittskarten nicht vorlegt (§ 4 Abs. 4),
- e. den Spielumsatz nicht erklärt (§ 5),
- f. der Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung und der Zählwerkausdrucke nicht nachkommt (§ 7 Abs. 2),
- g. die Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielgerätes sowie die Änderung (Erhöhung) des Spielgerätebestandes nicht vornimmt (§ 7 Abs. 5),
- h. eine Erklärung über die Roheinnahmen nicht abgibt (§ 8 Abs. 2) oder
- i. die Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen nicht vornimmt (§ 9 Abs. 1)
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und 2 der Bürgermeister der Stadt Grimmen.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Spielautomatensteuersatzung vom 03. Dezember 2001 und die Vergnügungssteuersatzung vom 23. April 1992 außer Kraft.
Grimmen, 22. Dezember 2023
Marco Jahns
Bürgermeister
L.S.