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Satzung der Stadt Grimmen für nichtherzustellende Kraftfahrzeugeinstellplätze (Ablösesatzung)
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung vom 17.05.1990 (GBL Teil I, Nr. 28 S.225) in Verbindung mit § 49 der Bauordnung vom 20. Juli 1990 (BGL Teil I, Nr. 50 S.929) und der Verwaltungsvorschrift der Bauordnung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Grimmen in der Sitzung am 6. Februar 1992 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand
Der Geldbetrag, den der nach § 49 Abs. 6 BauO zur Herstellung Verpflichtete an die Stadt dafür zu zahlen hat, daß er die erforderlichen Einstellplätze nicht nachweisen bzw. herstellen kann, wird wie folgt festgesetzt:| Zone I | 5.000,00 DM (2.556,46 EUR) je Einstellplatz |
| für das übrige Sachgebiet | 2.500,00 DM (1.278,23 EUR) je Einstellplatz |
§ 2
Ablösezonen
(1) Die Zone I (Stadtkernbereich) umfaßt das in der Katasterkarte "rot" umrandete Gebiet.(2) Die anliegende Katasterkarte im Maßstab 1:2000 ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Ausnahmen
Für notwendige Einstellplätze, die sonst auf dem Baugrundstück ebenerdig und ohne überdachung zwar zulässig waren, aber aus verkehrstechnischen bzw. sonstigen Gründen, die auf Verhältnisse außerhalb des Grundstückes beruhen, nicht erwünscht sind, kann der Ablösebetrag entfallen, wenn der Bauherr der Baugenehmigungsbehörde gegenüber auf die Nutzung vorhandener Freiflächen als Einstellplatz verzichtet.§ 4
Fälligkeit
Der Geldbetrag wird innerhalb eines Monats nach Zulassung der Ausnahme gemäß § 68 BauO fällig.§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.F r e i m u t h
Bürgermeister
Durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus veröffentlicht am 21.02.1992.