Stadt Grimmen::Homepage::Verwaltung::Ortsrecht::Benutzung Stadtbibliothek
Benutzungssatzung für die Stadtbibliothek Grimmen
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung und § 2 und § 6 des Kommunalabgabengesetzes wird für die Benutzung der Stadtbibliothek und die Erhebung von Gebühren folgende Satzung erlassen:
§ 1
Allgemeines
Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Grimmen. Sie dient der allgemeinen Information, der schulischen, beruflichen und politischen Bildung und der Freizeitgestaltung. Die Satzung regelt die Benutzung und Ausleihe von Medien und die Inanspruchnahme von Benutzungsdiensten.
§ 2
Anmeldung
- Jeder Bürger ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, Medien zu entleihen. Für die Benutzung der Bibliothek ist eine Anmeldung und die Ausstellung eines Benutzerausweises erforderlich, der Eigentum der Bibliothek bleibt. Er kann in begründeten Fällen zurück verlangt werden.
- Die Benutzer melden sich unter Vorlage ihres Personalausweises oder eines sonstigen gültigen amtlichen Identitätsausweises an. Die Benutzer erkennen mit ihrer Unterschrift auf dem Anmeldeformular die Benutzungssatzung und die Gebührensatzung, die in der Bibliothek aushängen, an.
- Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bedarf die Anmeldung der schriftlichen Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters. Mit seiner Unterschrift auf dem Anmeldeformular verpflichtet sich der gesetzliche Vertreter zur Haftung bei Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung.
- Dienststellen, juristische Personen, Institute, Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an und hinterlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die die Bibliotheksbenutzung für den Antragsteller wahrnehmen.
- Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und berechtigt für das laufende Kalenderjahr zur ständigen Benutzung der Bibliothek.
- Die Benutzer sind verpflichtet, unaufgefordert und unverzüglich Namensänderungen, Wohnungswechsel, sowie den Verlust des Benutzerausweises der Bibliothek mitzuteilen.
§ 3
Ausleihe, Verlängerung, Vorbestellung
- Pro Ausleihtag und gegen Vorlage des Benutzerausweises können maximal 10 Medien, davon 5 AV-Medien bis zu 4 Wochen (außer Videos) ausgeliehen werden.
- Die Videoausleihe beträgt 3 Kalendertage. Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre legen eine schriftliche Erlaubnis zur CD- und Videoausleihe vom gesetzlichen Vertreter vor.
- In begründeten Fällen kann das Bibliothekspersonal die Ausleihfrist und die Anzahl der ausleihbaren Medien verändern.
- Informationsbestände werden nicht ausgeliehen.
- Die Leihfrist kann auf Antrag bis zu jeweils 4 Wochen verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt.
- Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Vorbestellte Medien werden eine Woche lang bereitgestellt. Die Benachrichtigung über die Bereitstellung erfolgt auf dem Postweg. Einzelne Medien können von der Vorbestellung ausgenommen werden.
§ 4
Pflichten und Haftung der Benutzer
- Die Benutzer sind verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln, sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
- Vor der Ausleihe sind durch die Benutzer der Zustand und die Vollständigkeit der Medien zu prüfen und sichtbare Mängel sofort anzuzeigen.
- Die Weitergabe des Benutzerausweises sowie der entliehenen Medien an Dritte ist unzulässig. Für Schäden, die durch Mißbrauch der Benutzerkarte entstehen, haften die Benutzer bzw. ihre gesetzlichen Vertreter auch ohne eigenes Verschulden.
- Entwendungen, Verluste, Beschädigungen, Zerstörungen verpflichten zum Schadenersatz.
- Die Beachtung der Urheberrechte und sonstigen einer Vervielfältigung entgegenstehenden Vorschriften obliegt den Benutzern.
§ 5
Internetbenutzung
- Minderjährige unter 18 Jahren haben nur mit Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters Zugang zum Internet.
- Es wird eine Benutzungsliste geführt, in die sich der Benutzer einträgt und mit seiner Unterschrift diese Satzung anerkennt.
- Die Bibliothek ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellten Leitungen und Zugänge abgerufen werden.
- Manipulationen des Betriebssystems oder der Anwendersoftware sind untersagt. Im Schadensfall haftet der Benutzer.
- Das Kopieren insbesondere von Dokumenten oder Dateien auf mitgebrachte Datenträger (Diskette) ist nicht möglich.
- Daten werden im Internet unverschlüsselt übertragen. Der Nutzer ist für die Weitergabe von personenbezogenen Daten und die Folgen der Weitergabe selbst verantwortlich.
- Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
- Zuwiderhandlungen werden mit Ausschluß von der Internetbenutzung geahndet.
- Die Gebühren für die Internetbenutzung richten sich nach der Gebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6
Haftung der Bibliothek
- Die Bibliothek haftet nicht für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer.
- Das Abspielen von Tonträgern darf nur auf handelsüblichen und unter den von der Herstellerfirma vorgeschriebenen Voraussetzungen erfolgen.
- Die Bibliothek übernimmt keine Haftung bei Beschädigung des Abspielgerätes der Benutzer.
- Für an Hard- bzw. Software der Benutzer entstandene Schäden durch aus der Bibliothek entliehene Software wird ebenfalls keine Haftung übernommen.
§ 7
Hausordnung
Für die Stadtbibliothek gilt eine Hausordnung. Sie ist in den Räumen der Stadtbibliothek ausgehängt und für alle Benutzer verbindlich.
§ 8
Säumnis, Ausschluss von der Benutzung
- Die Benutzer sind verpflichtet, sämtliche Medien termingerecht zurückzugeben. Wird die Leihfrist überschritten, sind Versäumnisgebühren laut Gebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen.
- Die Entscheidung über das Ausleihen weiterer Medien kann von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig gemacht werden.
- Benutzer, die gegen Bestimmungen der Benutzungssatzung oder gegen die Hausordnung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden. Der Ausschluß kann auf Dauer oder für begrenzte Zeit und für bestimmte Medien gelten. Die Entscheidung darüber obliegt den Bibliotheksmitarbeitern.
§ 9
Gleichstellung
Die in dieser Satzung benutzten Bezeichnungen sind nicht geschlechtsspezifisch gemeint, sondern beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Grimmen vom 01.06.1993 außer Kraft.Grimmen. 31.03.2000
F r e i m u t h
Bürgermeister