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Satzung der Stadt Grimmen über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)


Aufgrund der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S.29), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S.78) in Verbindung mit § l des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom l. Juni 1993 (GVOBl. M-V S.522, ber. S.916) sowie § 14 Abs. 5 über das Gesetz Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 03. Juli 1998 (GS Meck.-Vorp. Gl. Nr. 2128-1) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 29.11.2001 folgende Satzung der Stadt Grimmen über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1
Gegenstand

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Grimmen und für Leistungen auf den Friedhöfen sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2
Höhe der Gebühren


    1.0Trauerfeier
    1.1Benutzung der Feierhalle auf dem Zentralfriedhof 105,00 EUR
    1.2Benutzung der Feierhalle auf dem Alten Friedhof105,00 EUR
    2.0Benutzung des Abschiedsraumes 25,00 EUR
    3.0Benutzung der Leichenhalle53,00 EUR
    3.1Empfang und Aufbewahren einer Urne 10,00 EUR
    4.0Beisetzungen
    4.1Beisetzung eines Sarges 465,00 EUR
    4.2Beisetzung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 176,00 EUR
    4.3Beisetzung einer Urne 161,00 EUR
    5.0Ausbettungen
    5.1Ausgrabung eines Sarges oder von Gebeinresten 313,00 EUR
    5.2Ausgrabung einer Urne 108,00 EUR
    6.0Umbettungen
    6.1Umbettung einer Urne 216,00 EUR
    (Ausgrabung und Wiederbeisetzung)
    6.3Umbettung eines Sarges oder von Gebeinresten626,00 EUR
    6.4Versand einer Urne 26,00 EUR
    7.0überlassung von Grabstellen
    7.1Reihengrabstelle Erdbestattung für die Dauer der Ruhefrist 422,00 EUR
    7.2Kindergrabstelle Erdbestattung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 160,00 EUR
    7.3Wahlgrabstelle für die Beisetzung eines Sarges und 2 Urnen776,00 EUR
    7.4Wahlgrabstelle für die Beisetzung von 2 Särgen und 4 Urnen1.551,00 EUR
    7.5Urnenreihengrabstelle 143,00 EUR
    7.6Umenwahlgrabstelle für die Beisetzung von vier Urnen 268,00 EUR
    7.7Urnengemeinschaftsanlage (ein Bestattungsplatz) 115,00 EUR
    7.8Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen auf dem Zentralfriedhof 419,00 EUR
    (ein Bestattungsplatz)
    8.0Trägerleistung
    8.1Trägerleistung bei der Beisetzung eines Sarges 43,00 EUR
    8.2Trägerleistung bei einer Urnenbeisetzung43,00 EUR
    9.0Vorzeitige Grabstellenrückgabe
    9.1Sauberhaltung einer Urnengrabstelle bei vorzeitiger Einebnung22,00 EUR
    (jährlich je Grabstelle)
    9.2Sauberhaltung einer Erdgrabstelle bei vorzeitiger Einebnung 68,00 EUR
    (jährlich je Grabstelle)
    9.3Pflege Urnengemeinschaftsanlage18,00 EUR
    (jährlich pro Bestattungsplatz)
    9.4Pflege Gemeinschaftsanlage Erdbestattung53,00 EUR
    (jährlich pro Bestattungsplatz)
    10.0Einebnung
    10.1Einebnung einer Urnengrabstelle66,00 EUR
    (einschließlich Beräumung des Grabmals)
    10.2Einebnung einer Erdgrabstelle 192,00 EUR
    (einschließlich Beräumung des Grabmals)
    10.3Beräumung eines Grabmals 50,00 EUR
    (einschließlich Entsorgung des Grabmals)

§ 3
Verwaltungsgebühren


    1. Gebühr für die Ausfertigung eines Grabstellen-Nutzungsvertrages 21,00 EUR
    2. Gebühr für die Verlängerung des Grabstellen-Nutzungsvertrages 11,00 EUR
    3. Gebühr für einen Grabstellennachweis 21,00 EUR
    4. Gebühr für die Erteilung einer Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals (einschließlich der jährlichen Standsicherheitsüberprüfung) 21,00 EUR
    5. Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit pro Kalenderjahr 31,00 EUR
    6. Sonstige Verwaltungsgebühren bei der Erteilung von Aufträgen für Einebnungen, Beräumen eines Grabmals usw. 21,00 EUR
    7. Verwaltungsgebühr für die Ausgrabung eines Sarges oder einer Urne 21,00 EUR

§ 4
Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der Leistungen werden durch die Stadt Grimmen in Abstimmung mit den Hinterbliebenen festgesetzt, sofern Leistungen über diesen Umfang hinausgehen und nicht im Gebührentarif spezifiziert sind, werden sie nach entstandenen Kosten berechnet.

§ 5
In den Gebühren enthaltene Leistungen

  1. Für die in § 2 Abs. l festgelegten Trauerfeiergebühren werden folgende Leistungen erbracht:
    • Bereitstellung der Feierhalle
    • Standardschmuck und Kerzen
    • Ablage der Kränze und Gebinde in der Feierhalle
    • Heizung und Beleuchtung
    • Reinigung und Abfallentsorgung
  2. Für die in § 2 Abs. 2 und 3 festgelegten Benutzungsgebühren werden folgende Leistungen erbracht:
    • Benutzung der Räumlichkeiten und Einrichtungen der Leichenhalle einschließlich Kühlzellen
    • Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten
  3. Für die in § 2 Abs. 4 festgelegten Benutzungsgebühren werden folgende Leistungen erbracht:
    • öffnen und Schließen der Gruft
    • Auskleiden der Gruft mit Grabschmuckmatten
    • Benutzung der Laufroste und Grabverbaumaterialien
    • Benutzung der Sandschalen
    • Benutzung des Bahrwagens
    • Benutzung des Kranzwagens
    • Auslegen der Kränze und Gebinde auf der Grabstelle
    • Abräumen und Entsorgen der Kränze und Gebinde
    • Abräumen des Erdhügels und Herrichten eines provisorischen Grabbeetes bei Erdgrabstellen
    • Abfallentsorgung
  4. Für die in § 2 Abs. 7 festgelegten Benutzungsgebühren werden folgende Leistungen erbracht:
    • Nutzung einer Erdgrabstelle für die Ruhezeit von 25 Jahren
    • Nutzung einer Urnengrabstelle für die Ruhezeit von 20 Jahren
    • Bereitstellung der Grabstelle im Rahmen der Grabfeldgestaltung
    • Pflege der Grabfeldbepflanzung außerhalb der Grabstelle
    • Abfallentsorgung
    • Benutzung der Friedhofseinrichtungen einschließlich Gießwasser
  5. Bei Verzicht auf eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen oder bei Rücktritt von verlängertem Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten sowie bei Umbettungen, tritt keine Ermäßigung bzw. Rückerstattung ein.

§ 6
Gebührenschuldner

  1. Schuldner der Gebühr ist, wer nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen hat, der Antragsteller oder derjenige, der sich der Friedhofsverwaltung gegenüber zum Tragen der Bestattungskosten verpflichtet hat.
  2. Schuldner der Verwaltungsgebühren ist der Antragsteller oder derjenige, in dessen Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird.
  3. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 7
Entstehung und Fälligkeit

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und der Leistungen der Friedhofsverwaltung.
  2. Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Fälligkeitstermin angegeben, so gilt dieser.
  3. Rückständige Gebühren können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 09. Dezember 1999 außer Kraft.

Grimmen, 03.12.2001

R ü s t e r
Bürgermeister