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Satzung der Stadt Grimmen über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S.29), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S.78) in Verbindung mit § l des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom l. Juni 1993 (GVOBl. M-V S.522, ber. S.916) sowie § 14 Abs. 5 über das Gesetz Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 03. Juli 1998 (GS Meck.-Vorp. Gl. Nr. 2128-1) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 29.11.2001 folgende Satzung der Stadt Grimmen über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:
§ 1
Gegenstand
Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Grimmen und für Leistungen auf den Friedhöfen sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.§ 2
Höhe der Gebühren
| 1.0 | Trauerfeier | |
| 1.1 | Benutzung der Feierhalle auf dem Zentralfriedhof | 105,00 EUR |
| 1.2 | Benutzung der Feierhalle auf dem Alten Friedhof | 105,00 EUR |
| 2.0 | Benutzung des Abschiedsraumes | 25,00 EUR |
| 3.0 | Benutzung der Leichenhalle | 53,00 EUR |
| 3.1 | Empfang und Aufbewahren einer Urne | 10,00 EUR |
| 4.0 | Beisetzungen | |
| 4.1 | Beisetzung eines Sarges | 465,00 EUR |
| 4.2 | Beisetzung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 176,00 EUR |
| 4.3 | Beisetzung einer Urne | 161,00 EUR |
| 5.0 | Ausbettungen | |
| 5.1 | Ausgrabung eines Sarges oder von Gebeinresten | 313,00 EUR |
| 5.2 | Ausgrabung einer Urne | 108,00 EUR |
| 6.0 | Umbettungen | |
| 6.1 | Umbettung einer Urne | 216,00 EUR |
| (Ausgrabung und Wiederbeisetzung) | ||
| 6.3 | Umbettung eines Sarges oder von Gebeinresten | 626,00 EUR |
| 6.4 | Versand einer Urne | 26,00 EUR |
| 7.0 | überlassung von Grabstellen | |
| 7.1 | Reihengrabstelle Erdbestattung für die Dauer der Ruhefrist | 422,00 EUR |
| 7.2 | Kindergrabstelle Erdbestattung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 160,00 EUR |
| 7.3 | Wahlgrabstelle für die Beisetzung eines Sarges und 2 Urnen | 776,00 EUR |
| 7.4 | Wahlgrabstelle für die Beisetzung von 2 Särgen und 4 Urnen | 1.551,00 EUR |
| 7.5 | Urnenreihengrabstelle | 143,00 EUR |
| 7.6 | Umenwahlgrabstelle für die Beisetzung von vier Urnen | 268,00 EUR |
| 7.7 | Urnengemeinschaftsanlage (ein Bestattungsplatz) | 115,00 EUR |
| 7.8 | Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen auf dem Zentralfriedhof | 419,00 EUR |
| (ein Bestattungsplatz) | ||
| 8.0 | Trägerleistung | |
| 8.1 | Trägerleistung bei der Beisetzung eines Sarges | 43,00 EUR |
| 8.2 | Trägerleistung bei einer Urnenbeisetzung | 43,00 EUR |
| 9.0 | Vorzeitige Grabstellenrückgabe | |
| 9.1 | Sauberhaltung einer Urnengrabstelle bei vorzeitiger Einebnung | 22,00 EUR |
| (jährlich je Grabstelle) | ||
| 9.2 | Sauberhaltung einer Erdgrabstelle bei vorzeitiger Einebnung | 68,00 EUR |
| (jährlich je Grabstelle) | ||
| 9.3 | Pflege Urnengemeinschaftsanlage | 18,00 EUR |
| (jährlich pro Bestattungsplatz) | ||
| 9.4 | Pflege Gemeinschaftsanlage Erdbestattung | 53,00 EUR |
| (jährlich pro Bestattungsplatz) | ||
| 10.0 | Einebnung | |
| 10.1 | Einebnung einer Urnengrabstelle | 66,00 EUR |
| (einschließlich Beräumung des Grabmals) | ||
| 10.2 | Einebnung einer Erdgrabstelle | 192,00 EUR |
| (einschließlich Beräumung des Grabmals) | ||
| 10.3 | Beräumung eines Grabmals | 50,00 EUR |
| (einschließlich Entsorgung des Grabmals) |
§ 3
Verwaltungsgebühren
| 1. | Gebühr für die Ausfertigung eines Grabstellen-Nutzungsvertrages | 21,00 EUR |
| 2. | Gebühr für die Verlängerung des Grabstellen-Nutzungsvertrages | 11,00 EUR |
| 3. | Gebühr für einen Grabstellennachweis | 21,00 EUR |
| 4. | Gebühr für die Erteilung einer Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals (einschließlich der jährlichen Standsicherheitsüberprüfung) | 21,00 EUR |
| 5. | Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit pro Kalenderjahr | 31,00 EUR |
| 6. | Sonstige Verwaltungsgebühren bei der Erteilung von Aufträgen für Einebnungen, Beräumen eines Grabmals usw. | 21,00 EUR |
| 7. | Verwaltungsgebühr für die Ausgrabung eines Sarges oder einer Urne | 21,00 EUR |
§ 4
Art und Umfang der Leistungen
Art und Umfang der Leistungen werden durch die Stadt Grimmen in Abstimmung mit den Hinterbliebenen festgesetzt, sofern Leistungen über diesen Umfang hinausgehen und nicht im Gebührentarif spezifiziert sind, werden sie nach entstandenen Kosten berechnet.§ 5
In den Gebühren enthaltene Leistungen
- Für die in § 2 Abs. l festgelegten Trauerfeiergebühren werden folgende Leistungen erbracht:
- Bereitstellung der Feierhalle
- Standardschmuck und Kerzen
- Ablage der Kränze und Gebinde in der Feierhalle
- Heizung und Beleuchtung
- Reinigung und Abfallentsorgung
- Für die in § 2 Abs. 2 und 3 festgelegten Benutzungsgebühren werden folgende Leistungen erbracht:
- Benutzung der Räumlichkeiten und Einrichtungen der Leichenhalle einschließlich Kühlzellen
- Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten
- Für die in § 2 Abs. 4 festgelegten Benutzungsgebühren werden folgende Leistungen erbracht:
- öffnen und Schließen der Gruft
- Auskleiden der Gruft mit Grabschmuckmatten
- Benutzung der Laufroste und Grabverbaumaterialien
- Benutzung der Sandschalen
- Benutzung des Bahrwagens
- Benutzung des Kranzwagens
- Auslegen der Kränze und Gebinde auf der Grabstelle
- Abräumen und Entsorgen der Kränze und Gebinde
- Abräumen des Erdhügels und Herrichten eines provisorischen Grabbeetes bei Erdgrabstellen
- Abfallentsorgung
- Für die in § 2 Abs. 7 festgelegten Benutzungsgebühren werden folgende Leistungen erbracht:
- Nutzung einer Erdgrabstelle für die Ruhezeit von 25 Jahren
- Nutzung einer Urnengrabstelle für die Ruhezeit von 20 Jahren
- Bereitstellung der Grabstelle im Rahmen der Grabfeldgestaltung
- Pflege der Grabfeldbepflanzung außerhalb der Grabstelle
- Abfallentsorgung
- Benutzung der Friedhofseinrichtungen einschließlich Gießwasser
- Bei Verzicht auf eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen oder bei Rücktritt von verlängertem Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten sowie bei Umbettungen, tritt keine Ermäßigung bzw. Rückerstattung ein.
§ 6
Gebührenschuldner
- Schuldner der Gebühr ist, wer nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen hat, der Antragsteller oder derjenige, der sich der Friedhofsverwaltung gegenüber zum Tragen der Bestattungskosten verpflichtet hat.
- Schuldner der Verwaltungsgebühren ist der Antragsteller oder derjenige, in dessen Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird.
- Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Entstehung und Fälligkeit
- Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und der Leistungen der Friedhofsverwaltung.
- Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Fälligkeitstermin angegeben, so gilt dieser.
- Rückständige Gebühren können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 09. Dezember 1999 außer Kraft.Grimmen, 03.12.2001
R ü s t e r
Bürgermeister