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Hauptsatzung der Stadt Grimmen
- eingearbeitet sind:
- Erste Änderung vom 30. März 2000 - geändert §2 (3)
- Zweite Änderung vom 04. Juni 2003 - eingefügt §9 (1) Buchst. f)
- Dritte Änderung vom 13. April 2004 - eingefügt neuer § 10
- Vierte Änderung vom 16. August 2004 - neugefasst §9
- Fünfte Änderung vom 31. Juli 2006 - neugefasst §8 (3), (4), (6), (7)
- Sechste Änderung vom 26. Juni 2009 - gestrichen §9 (1) Buchst. f, § 10 - neugefasst §8 (3), (5), §11
- Siebente Änderung vom 25. September 2009 - geändert § 8 (7)
§ 1 Name und Rechtspersönlichkeit
Die Gebietskörperschaft führt den Namen “Grimmen” und die Bezeichnung “Stadt”.
§ 2 Wappen, Flagge und Dienstsiegel
- Das Wappen der Stadt zeigt in Silber einen schwebenden, vierstufigen roten Mauergiebel, aus dem ein schwarzer Greif mit goldener Zunge und goldener Bewehrung aufwächst.
- Die Flagge der Stadt besteht aus weißem Tuch und ist in der Mitte mit den Figuren des Stadtwappens in flaggengerechter Tingierung belegt. Die Länge des Flaggentuchs verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3.
- Das Dienstsiegel zeigt das Bild des Stadtwappens und die Umschrift “STADT GRIMMEN”.
- Die Verwendung des Wappens für heraldisch-wissenschaftliche Zwecke und für Zwecke der staatsbürgerlichen Bildung steht jedermann frei. Jede anderweitige Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Wappen der Stadt ohne die nach Satz 2 erforderliche Genehmigung verwendet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 DM (1.022,58 EUR) geahndet werden.
§ 3 Unterrichtung der Einwohner
- Der Bürgermeister hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Ob die Unterrichtung durch Hinweis in der Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhalten von Einwohnerversammlungen oder in anderer Art und Weise erfolgt, entscheidet der Bürgermeister von Fall zu Fall.
- Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Einwohnerversammlungen können auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
- Die in der Geschäftsordnung getroffenen Regelungen für die Einberufung der Stadtvertretung sind bei der Durchführung einer Einwohnerversammlung entsprechend anzuwenden.
- Zu Beginn einer Einwohnerversammlung unterrichtet der Bürgermeister die anwesenden Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung oder des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und diese zu erörtern.
- Anregungen und Vorschläge aus der Mitte von Einwohnerversammlungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die der Beschlussfassung der Stadtvertretung oder des Hauptausschusses obliegen, sind in einer angemessenen Frist zur Beratung vorzulegen.
- Die Stadtvertretung ist unbeschadet des Absatzes 5 über das Ergebnis einer Einwohnerversammlung in ihrer darauffolgenden Sitzung zu unterrichten.
- Die dem Bürgermeister nach anderen Vorschriften obliegende Unterrichtungspflicht bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Fragestunde, Anhörung
- Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten in einer Fragestunde zu Beginn des öffentlichen Teils der Sitzung der Stadtvertretung die Möglichkeit, zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Stadtvertretung Fragen zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretung beziehen.
- Die Fragestunde soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
- Soweit eine Frage nicht sofort beantwortet werden kann, erhält der Fragesteller unverzüglich eine schriftliche Antwort des Stadtpräsidenten, die auch allen Stadtvertretern zuzustellen ist.
- Die Stadtvertretung kann beschließen, Sachverständige, Beauftragte, Antragsteller oder sonst wie Betroffene zum Gegenstand der Beratung zu hören. Während der Anhörung wird die Sitzung der Stadtvertretung nicht unterbrochen. Es dürfen lediglich Fragen an die Anzuhörenden gestellt werden. Eine eventuelle Beratung ist von der Anhörung zu trennen.
§ 5 Organe der Stadt
Organe der Stadt sind die Stadtvertretung und der Bürgermeister.
§ 6 Stadtvertretung
- Die Mitglieder der Stadtvertretung führen die Bezeichnung “Stadtvertreter”.
- Den Vorsitz der Stadtvertretung hat der Stadtvertretervorsteher, der die Bezeichnung “Stadtpräsident” führt. Er vertritt die Stadtvertretung in ihren Angelegenheiten nach außen; dazu zählen auch die von ihr betriebenen oder gegen sie gerichteten Verfahren.
- Der Stadtpräsident und seine beiden nach § 28 Abs. 5 Satz 1 KV M-V zu wählenden Stellvertreter bilden das Präsidium der Stadtvertretung. Bei der Wahl ist die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen.
- Die Stadtvertreter sind jeweils als Einzelperson nicht berechtigt, in den Gang der Verwaltung einzugreifen. Die Kontrolle der Verwaltung richtet sich nach § 34 KV M-V.
§ 7 Sitzungen der Stadtvertretung
- Die Sitzungen der Stadtvertretung sind öffentlich.
- Die Stadtvertretung kann die Öffentlichkeit im öffentlichen Interesse, im berechtigten Interesse Beteiligter sowie im Interesse einer ordnungsgemäßen Sacherledigung vorübergehend ausschließen.
- Die Öffentlichkeit ist bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten in der Regel ausgeschlossen:
Personalangelegenheiten Grundstücksgeschäfte Vergaben Kreditaufnahmen Bürgschaften Rechtsverhältnisse von Einzelpersonen Rechtsstreitigkeiten Bodenordnung und Sicherung der Bauleitplanung bis zur Beschlussfassung über die Einleitung konkreter Maßnahmen Vorüberlegungen zu Standortplanungen für öffentliche Vorhaben Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Aushandlung von Verträgen mit Dritten - Unberührt bleiben Bestimmungen, die die vertrauliche Behandlung im Einzelfall vorschreiben.
- Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind im öffentlichen Teil der darauffolgenden Sitzung oder nach Herstellung oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit mit dem wesentlichen Inhalt bekannt zu geben, soweit nicht Gründe entgegenstehen, die zur Nichtöffentlichkeit geführt haben.
- Anfragen sollten spätestens vor der Sitzung der Stadtvertretung beim Stadtpräsidenten oder bei der Stadtverwaltung schriftlich eingereicht werden.
- Anfragen sind vor der Beantwortung zu verlesen.
- Unmittelbar nach der Beantwortung von Anfragen hat der Fragesteller die Möglichkeit, mündlich zwei Zusatzfragen und mit Zustimmung des Beantworters noch weitere Fragen zu stellen.
- Anfragen werden nur zur Aussprache gestellt, wenn die Stadtvertretung dies mit der Mehrheit der Anwesenden beschließt. Beschlüsse zum Gegenstand der Anfrage dürfen hierbei nicht gefasst werden.
§ 8 Hauptausschuss
- Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister acht Stadtvertreter an. Es sind außerdem acht Stadtvertreter als stellvertretende Hauptausschussmitglieder zu wählen. Die stellvertretenden Hauptausschussmitglieder können sich gegenseitig vertreten, soweit sie derselben Fraktion angehören.
- Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 KV M-V der Stadtvertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.
- Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V
- über Verträge, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze von 10.000 EUR bis 20.000 EUR sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von 2.500 EUR bis 5.000 EUR pro Monat,
- über überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, innerhalb einer Wertgrenze von 30 bis 50 % des betreffenden Kontos, jedoch nicht mehr als 55.000 EUR sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb einer Wertgrenze von 30.000 EUR bis 60.000 EUR je Fall,
- bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 EUR bis 25.000 EUR, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden bis zu 15.000 EUR sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Wertgrenze von 1 Mio. EUR,
- über Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 30.000 EUR,
- über städtebauliche Verträge von 50.000 EUR bis 100.000 EUR,
- im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms bis zu einer Wertgrenze von 250.000 EUR.
- Im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms trifft der Hauptausschuss Entscheidungen zur Gewährung von Kostenerstattungsbeträgen innerhalb einer Wertgrenze von bis zu 30.000,00 EUR.
- Der Hauptausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister in Personalangelegenheiten. Er ernennt, befördert oder entlässt Beamte, soweit dem keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Angestellte ab der Entgeltgruppe 10 werden durch den Hauptausschuss eingestellt und entlassen.
- Das Einlegen von Rechtsmitteln einschließlich der Erhebung der Klage vor den ordentlichen Gerichten, den Arbeits-, Finanz-. Sozial- und den Verwaltungsgerichten innerhalb einer Wertgrenze von 8.000,00 EUR bis 30.000,00 EUR wird dem Hauptausschuss übertragen.
- Die Vergabe von Aufträgen auf Lieferungen und Leistungen nach der VOL, HOAI und der VOB obliegt dem Hauptausschuss, soweit sie nicht nach § 11 Abs. 3 Buchstabe c) dem Bürgermeister übertragen ist.
- Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nichtöffentlich. Der Hauptausschuss kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen, Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung behandeln.
- Die Stadtvertretung ist laufend über die nach den Abs. 3 bis 5 getroffenen Entscheidungen zu unterrichten.
§ 9 Ausschüsse
- Gemäß § 36 KV M-V werden folgende ständige Ausschüsse gebildet:
- Haushalts- und Finanzausschuss - HFA -
Zusammensetzung: 8 Mitglieder, darunter bis zu 3 sachkundige Einwohner
Aufgabengebiete: Finanzwesen, Haushaltswesen, Liegenschaftswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und andere Abgaben - Stadtentwicklungs- und Bauausschuss - SBA -
Zusammensetzung: 8 Mitglieder, darunter bis zu 3 sachkundige Einwohner
Aufgabengebiete: Stadtentwicklungsplanung, Bauwesen, Umweltschutz, öffentliche Grünanlagen, Kleingartenwesen, Friedhofswesen, Kinderspielplätze, Abfallbeseitigung, Stadtreinigung, Energie- und Wasserversorgung, Feuerwehrwesen, Werbeflächen - Ausschuss für Jugend, Senioren und Soziales - JSA -
Zusammensetzung: 8 Mitglieder, darunter bis zu 3 sachkundige Einwohner
Aufgabengebiete: Jugendpflege, Wohnungswesen, Gesundheitswesen, Kindertagesstätten, Seniorenarbeit - Schul-, Sport- und Kulturausschuss - SKA -
Zusammensetzung: 8 Mitglieder, darunter bis zu 3 sachkundige Einwohner
Aufgabengebiete: Schulwesen, Büchereiwesen, Erwachsenenbildung, Sportwesen, Sportanlagen, Kultur- und Heimatpflege, kulturelle Einrichtungen - Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Verkehr - WTA -
Zusammensetzung: 8 Mitglieder, darunter bis zu 3 sachkundige Einwohner
Aufgabengebiete: Wirtschaftsförderung, Betriebsansiedlungen, Verkehrsangelegenheiten, Fremdenverkehr, Stadtwerbung, Marktwesen
- Haushalts- und Finanzausschuss - HFA -
- Die Stadtvertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse besondere Ausschüsse bilden, die nach Erledigung der ihnen gestellten Aufgaben als aufgelöst gelten, ohne dass es eines Beschlusses bedarf.
- Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 5 KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Dieser setzt sich aus fünf Mitgliedern, darunter bis zu zwei sachkundige Einwohner, zusammen. Er tagt nichtöffentlich. Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung sowie die Verwendungsnachweise für die von der Stadt ausgereichten Zuschüsse.
- Für die Ausschüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sind neben den Mitgliedern stellvertretende Ausschussmitglieder zu wählen.
- Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 1 sind öffentlich. § 7 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 10 Geschäftsordnung
Das Verfahren der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse wird durch die von der Stadtvertretung zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.
§ 11 Bürgermeister
- Die Stadt Grimmen wird durch den Bürgermeister vertreten.
- Der Bürgermeister wird für die Dauer von sieben Jahren gewählt.
- Neben den dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen ihm die Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 8 Abs. 3 und Abs. 6 dieser Hauptsatzung. Außerdem ist er für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. Hierzu gehören solche Geschäfte, die nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind und deshalb eine besondere Beurteilung erfordern, mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren, nach feststehenden Verwaltungsregeln erledigt werden und für die Stadt sachlich und finanziell von nicht erheblicher Bedeutung sind. Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten außerdem:
- die Stundung von Steuern, Gemeindeabgaben und sonstigen städtischen Forderungen über einen Zeitraum von längstens zwei Jahren mit einem Wert bis zu 5.500,00 EUR oder über einen Zeitraum von längstens einem Vierteljahr bei einem Wert bis zu 30.000,00 EUR.
- der Erlass und die Niederschlagung von Steuern, Gemeindeabgaben und sonstigen städtischen Forderungen bis zu einem Wert von 2.000,00 EUR .
- die Vergabe von Aufträgen auf
- Lieferungen und Leistungen nach der VOB bis zu einem Wert von 55.000,00 EUR,
- Ingenieur- und Architektenleistungen bis zu 15.000,00 EUR,
- Lieferungen und Leistungen nach der VOL für den Einkauf von
- Rohstoffen und Materialien bis zu 55.000,00 EUR,
- Werkzeugen und Geräten sowie alle sonstigen Lieferungen und Leistungen bis zu 25.000,00 EUR.
- die Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB).
- die Beteiligung als benachbarte Gemeinde nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB.
- Der Bürgermeister entscheidet in Personalangelegenheiten, soweit diese nicht dem Hauptausschuss überlassen oder im Rahmen des § 22 Abs. 3 KV M-V der Stadtvertretung vorbehalten sind.
- Erklärungen der Stadt im Rahmen des § 38 Abs. 6 KV M-V können vom Bürgermeister allein oder durch einen von ihm beauftragten Bediensteten bis zu einer Wertgrenze von 3.000,00 EUR in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 10.000,00 EUR.
- Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO).
§ 12 Stellvertreter des Bürgermeisters
- Die nach § 40 Abs. 3 KV M-V zu wählenden Stellvertreter des Bürgermeisters führen die Bezeichnung “Stadtrat”.
- Die Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese wird in Höhe des Höchstsatzes der Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich tätigen Bürger (Entschädigungsverordnung - EntschVO- ) gewährt.
§ 13 Gleichstellungsbeauftragte
- Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verwaltung der Stadt Grimmen eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.
- Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig.
- Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt - soweit keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen - durch den Hauptausschuss.
- Die Gleichstellungsbeauftragte leitet die Gleichstellungsstelle, die als Stabsstelle dem Bürgermeister zugeordnet ist.
- Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der ausschließlichen Dienstaufsicht des Bürgermeisters und ist an seine Weisungen gebunden. § 41 Abs. 5 KV M-V bleibt ebenso unberührt wie die Vertretungsregelung bei Abwesenheit des Bürgermeisters.
- Im Rahmen der Zuständigkeit der Stadt Grimmen ist es Aufgabe der Gleich-stellungsbeauftragten, auf kommunaler Ebene in allen Bereichen, insbesondere aber im Bildungs-, Sozial- und Personalwesen, darauf einzuwirken, dass das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Männern und Frauen beachtet wird.
- Die Gleichstellungsbeauftragte überwacht die geschlechtsneutrale Ausschreibung freier Stellen der Stadtverwaltung. Sie wirkt mit bei den Personalentscheidungen, insbesondere bei den Einstellungen sowie bei der Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern, soweit Gleichstellungsfragen betroffen sind bzw. werden.
- Innerhalb der Stadtverwaltung wirkt die Gleichstellungsbeauftragte unter den Aspekt der Gleichstellung mit
- an Sitzungsvorlagen,
- an der Erarbeitung und Fortentwicklung von Richtlinien über die berufliche Förderung,
- bei der Herausgabe von Pressemitteilungen und
- bei der Herstellung von stadteigenem Informationsmaterial.
- Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.
§ 14 Entschädigung
- Die Stadtvertreter erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen der Stadtvertretung, des Hauptausschusses und der Ausschüsse sowie den Fraktionssitzungen, zu denen sie von der Stadt bzw. den Fraktionen eingeladen sind, sowie für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, mit denen sie von der Stadtvertretung betraut worden sind, für jede Sitzung bzw. Veranstaltung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der EntschVO.
- Daneben erhalten die selbständig tätigen Stadtvertreter auf Antrag ihren nachgewiesenen Verdienstausfall bis zu einer Höhe von 25,00 DM (12,78 EUR) pro Sitzungsstunde. Mehr als 30 Minuten werden als volle Stunde gewertet. Verdienstausfall wird nur an Werktagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr gewährt, und zwar maximal bis zu acht Stunden täglich.
- Nichtselbständige, die zur Ausübung des Ehrenamtes freigestellt werden, erhalten für die Zeit der Freistellung eine Ausgleichszahlung in Höhe des Durchschnittslohnes. Die Ausgleichszahlung erfolgt durch die jeweiligen Arbeitgeber und wird diesen auf Antrag rückerstattet.
- Bei Reisen im Auftrage der Stadt außerhalb des Stadtgebietes erhalten die Stadtvertreter Reisekostenvergütung nach dem jeweils geltenden Bundesreisekostenrecht, Reisekostenstufe B.
- Am Tage einer Sitzung der Stadtvertretung werden für Sitzungen des Hauptausschusses und der Fraktionen, die während dieser Sitzung stattfinden, keine besonderen Entschädigungen gezahlt. Diese Sitzungszeiten des Hauptausschusses bzw. der Fraktionen werden im Rahmen der Absätze 2 und 3 mitgerechnet.
- Lässt sich während eines Sitzungsverlaufes ein Stadtvertreter durch einen anderen vertreten, so ist das Sitzungsgeld gemäß Abs. 1 dem Stadtvertreter zu gewähren, der zuerst an der Sitzung teilnimmt. Auf unverzüglichen Antrag der beteiligten Stadtvertreter kann eine andere Regelung herbeigeführt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und von den Beteiligten zu unterschreiben.
- Der Stadtpräsident erhält anstelle der Entschädigung nach Abs. 1 eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der EntschVO.
- Neben der Entschädigung nach Abs. 1 erhalten die Stellvertreter des Stadtpräsidenten für jede Sitzung des Präsidiums und Leitung der Stadtvertretung, die Vorsitzenden von Ausschüssen bzw. deren Vertreter für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes des Sitzungsgeldes nach der EntschVO und die Vorsitzenden der Fraktionen eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der EntschVO.
- Fraktionsvorsitzende erhalten kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen.
- Ausschussmitglieder, die nicht der Stadtvertretung angehören, erhalten als Entschädigung ein Sitzungsgeld je Sitzung des Ausschusses, dem sie angehören bzw. für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der Stadt durch den entsprechenden Ausschuss nach Maßgabe des Abs. 1; Abs. 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.
- Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich zwölf beschränkt.
- Den Fraktionen wird zur Stärkung der Fraktionsarbeit für jedes Mitglied der Fraktion ein monatlicher Betrag in Höhe von 10,00 DM (5,11 EUR) gewährt, wobei die von den Fraktionen benannten sachkundigen Einwohner bei der Berechnung mit einzubeziehen sind.
- Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen wurde, sind die Bestimmungen der EntschVO in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 15 Bekanntmachungen
- Satzungen der Stadt sind vom Bürgermeister zu unterzeichnen; bei Verhinderung von einem der Vertreter unter Beifügung der Bezeichnung “Erster Stadtrat” bzw. “Zweiter Stadtrat”.
- Die Satzungen sind im vollen Wortlaut bekannt zu machen.
- Die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen, Verordnungen sowie von Beschlüssen, Hinweisen und Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Rechtsetzungsverfahren oder zur Begründung von Ansprüchen erforderlich sind, ferner alle übrigen rechtlich bedeutsamen Bekanntmachungen der Stadt Grimmen erfolgen durch Veröffentlichung im “Amtsblatt der Stadt Grimmen”, das bei Bedarf herausgegeben wird. Derartige Bekanntmachungen sind mit dem Ablauf des Erscheinungstages der die Bekanntmachung enthaltenden Ausgabe des Bekanntmachungsorganes vollendet. Das “Amtsblatt der Stadt Grimmen” ist am Erscheinungstage durch Auslage im Rathaus der Stadt Grimmen sämtlichen Haushalten in der Stadt Grimmen kostenlos zugänglich zu machen. Das Amtsblatt kann daneben einzeln bzw. im Abonnement zum Bezugspreis in Höhe der Mindestgebühr für die Abgabe von Druckstücken nach dem Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Grimmen in der jeweils geltenden Fassung und gegen Erstattung der Postgebühren bezogen werden.
- Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Abs. 3 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
- Kann die Bekanntmachung infolge höherer Gewalt, Streik oder sonstiger städtischerseits unabwendbarer Ereignisse nicht oder nicht termingerecht vorgenommen werden, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus, darauf kann unterstützend durch Flugblätter oder ähnliches hingewiesen werden. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form des Abs. 3 unverzüglich nachgeholt.
- Der Zeitpunkt, der Ort und die Tagesordnung einer öffentlichen Sitzung der Stadtvertretung bzw. der Ausschüsse sind spätestens drei Werktage vorher als öffentliche Bekanntmachung in der “Ostsee-Zeitung” bekannt zu geben, soweit die Bekanntmachung im “Amtsblatt der Stadt Grimmen” nicht fristgemäß erfolgen kann.
- Der Erscheinungstag des “Amtsblattes der Stadt Grimmen” ist jeweils am Mittwoch vor der nächsten Ausgabe des Amtsblattes in der “Ostsee-Zeitung” bekannt zu geben.
- Bekanntmachungen, zu denen die Stadt Grimmen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen sowie anderen Vorschriften des Bundes, des Landes oder öffentlicher Institute verpflichtet ist oder gebeten wird, erfolgen durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus. Derartige Bekanntmachungen sind unabhängig von der Dauer des Aushanges mit dem Ablauf des Tages des Aushanges vollendet, es sei denn, dass die der Bekanntmachung zugrunde liegende Vorschrift etwas anderes bestimmt. Diese Bekanntmachungen können, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind, ebenfalls in der Form des Abs. 3 nachgeholt werden.
- Die Bekanntmachungen vollzieht der Bürgermeister.
§ 16 Schlussvorschriften
In dieser Hauptsatzung und anderen Satzungen sowie Verlautbarungen der Stadt Grimmen verwendete männliche Funktionsbezeichnungen sind nicht geschlechtsspezifisch zu verstehen, sie können vielmehr gleichermaßen weibliche Personen bezeichnen.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 12. Februar 1998 außer Kraft.
Grimmen, 08. Juli 1999
Freimuth Bürgermeister