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Satzung über das Marktwesen der Stadt Grimmen


Aufgrund der §§ 2, 4, 5 und 21 Abs. 3 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 in Verbindung mit § 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Juni 1993 hat die Stadtvertretung auf ihrer Sitzung am 29.11.2001 nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

Die Stadt Grimmen betreibt den Wochenmarkt, Monatsmarkt und Spezialmarkt auf dem Marktplatz der Stadt Grimmen als öffentliche Einrichtung.

§ 2
Handelstätigkeit

  1. Alle Handelstätigkeiten haben ausschließlich auf der dafür vorgesehenen Fläche, keinesfalls auf den umliegenden Straßen, zu erfolgen.
  2. Die Handelsfläche für den Wochenmarkt ist der Marktplatz der Stadt Grimmen. Für den Monatsmarkt und andere Spezialmärkte steht darüber hinaus der Bereich der Langen Straße, Mühlenstraße bis zum Tribseeser Tor zur Verfügung.

§ 3
Markttage und Verkaufszeiten

  1. Auf dem Marktplatz der Stadt Grimmen darf Mittwoch, Freitag sowie Sonnabend der Wochenmarkt abgehalten werden. An gesetzlichen Feiertagen finden keine Markttage statt. Am jeweiligen letzten Sonnabend des Monats wird der Monatsmarkt abgehalten.
  2. Der Wochenmarkt findet in folgendem Zeitraum statt:
      Mittwoch und Freitag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr,
      Sonnabend in der Zeit von 9.00 bis 14.00 Uhr,
      an verkaufsoffenen Sonnabenden in der Zeit von 9.00 bis 18.00 Uhr
    Der Verkauf am Monatsmarkt erfolgt am Sonnabend in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr
  3. Im Monat Dezember jeden Jahres findet der Monatsmarkt wegen des Weihnachtsmarktes der Stadt Grimmen nicht statt.
  4. Weiterhin findet der Wochen- bzw. Monatsmarkt nicht statt, wenn die Stadt Grimmen selbst oder Dritte im Einvernehmen mit der Stadt Grimmen den Marktplatz für Sonderveranstaltungen nutzen oder der Marktplatz aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht. In derartigen Ausnahmefällen kann die Stadt Grimmen Abweichungen von der Festlegung der §§ l, 2 und 3 dieser Satzung anordnen. Dies ist mindestens einen Monat vorher durch amtliche Mitteilung in der Presse bzw. durch sonstige geeignete Mitteilungen bekanntzugeben. In Eilfällen genügt die Bekanntmachung im Bekanntmachungskasten der Stadt Grimmen.

§ 4
Gegenstände des Wochenmarktes

  1. Der Wochenmarkt der Stadt Grimmen erhält den Charakter eines Frischmarktes. Verkauft werden dürfen:
    • Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken
    • alle Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirtschaft, dem Garten- und Obstbau oder mit der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landsleute der Gegend gehört
    • Frischfisch, Räucherfisch, Marinaden sowie Fischkonserven
  2. Andere als die vorgehend aufgeführte Marktware dürfen nicht ausgelegt, feilgeboten oder verkauft werden. Die Anwendung von § 4 Abs. l bedürfen der Genehmigung.
  3. Der Grimmener Monatsmarkt erhält den Charakter eines Frisch-, Textil- und Kleinwarenmarktes. Verkauft werden dürfen u. a.:
    • Tabakwaren
    • Korb-, Bürsten- und Holzwaren, Spankörbe
    • irdene Geschirr-, Ton-, Gips- und Keramikwaren
    • Haushaltswaren des täglichen Bedarfs
    • Reinigungsgeräte (ausgenommen elektrische Geräte) sowie Reinigungsmittel und Putzmittel
    • Kurzwaren
    • Toilettenartikel
    • Kleingartenbedarf und Blumenpflegemittel, Blumenarrangements und Kränze, eingetopfte oder bewurzelte Bäume und Sträucher bis zu 80 cm Höhe
    • Kunstblumen
    • Modeschmuck mit Ausnahme der nach § 56 Abs. l Nr. 2 Buchstabe a und b Gewerbeordnung im Reisegewerbe nicht zugelassene Edelmetalle, Edelsteine und Schmucksteine
    • Messingartikel
    • Artikel des Kunsthandwerkes und des Kunstgewerbes
    • Spielwaren, mit der Ausnahme von Spielwaren, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben
    • Schuhe, Hausschuhe, Sandalen, Badeschuhe, Schuhpflegemittel, Einlegesohlen
    • Textilien
    • Lederwaren
    • Kleinwerkzeuge
    • Neuheiten oder sonstige Gewerbeartikel
    • Literatur, Zeitschriften
    • Tonträger
  4. Nicht zum Feilbieten zugelassen werden:
    • Luxuswaren, deren Aufwand über den durchschnittlichen Lebensstandard hinaus geprägt sind
    • alkoholische Getränke
    • Gebrauchtwaren
    • gewerbliche Dienstleistungen
    • Gegenstände, die Gewalt gegen Menschen darstellen, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung der Kriege beinhalten
    • Teppiche
    • elektrische Großgeräte
    • Großmöbel
    • jugendgefährdende Schriften und Medien
  5. Andere als die vorstehenden für den Monatsmarkt aufgeführten Gegenstände dürfen weder ausgelegt noch angeboten, noch verkauft werden. Zuwiderhandlungen werden mit einem Platzverweis geahndet.

§5
Marktmeister

Für den ordnungsgemäßen Ablauf des Marktgeschehens sorgt der Marktmeister. Ihm obliegen die Zuweisungen der Standplätze, die Erhebung der Standgebühren entsprechend der Satzung über die Erhebung der Standgebühren, der Satzung über die Erhebung von Marktstandgeldern sowie die allgemeine Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit. Die Stadt Grimmen kann Dritte mit der Aufgabe des Marktmeisters betrauen. Den Aufforderungen des Marktmeisters oder den sonstigen genannten Verantwortlichen haben alle Händler und Besucher Folge zu leisten.

§ 6
Standplätze

  1. Waren dürfen nur von einem durch den Marktmeister zugewiesenen Standort aus angeboten und verkauft werden.
  2. Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt nach marktbetrieblichen Erfordernissen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Platzes.
  3. Das Räumen eines Standplatzes während der öffnungszeiten durch den Marktbeschicker ist nicht gestattet. über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet der Marktmeister. Zuwiderhandlungen können mit einem Marktverweis geahndet werden.
  4. Die Zuweisung eines Standplatzes ist nicht übertragbar, sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
  5. Die Zuweisung eines Standplatzes kann von der Verwaltung versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn:
    • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dem Benutzer, die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere bei Verstoß gegen das BMtG oder
    • der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht;
    • der Marktbeschicker erforderliche Personaldokumente bzw. Gewerbeunterlagen nicht vorweisen kann;
    • der Marktbeschicker gegen die Marktordnung verstoßen hat.
  6. Die Zuweisung kann von der Verwaltung widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt dann insbesondere vor, wenn:
    • der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird;
    • der Platz ganz oder teilweise für bauliche Maßnahmen oder öffentliche Zwecke benötigt wird;
    • der Inhaber der Standplatzzuweisung bzw. seine Beschäftigten oder Beauftragten erheblich oder trotz Mahnung gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen;
    • ein Standplatzinhaber die nach der Satzung über die Erhebung der Marktstandgelder fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht zahlt;
    • die Händler während der Belieferung die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verletzen;
    • Verstöße gegen lebensmittelhygienische Rechtsvorschriften festgestellt werden.
  7. Bei Versagung bzw. Widerruf der Standplatzzuweisung kann der Marktmeister die sofortige Räumung des Platzes verlangen. Kommen die Händler dieser Aufforderung nicht nach, so werden ihre Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt.
  8. Ausnahmen zu § 6 Abs. l bedürfen der Genehmigung.

§ 7
Verkaufseinrichtungen

  1. Als Verkaufseinrichtungen sind nur Verkaufswagen, Verkaufshänger und Verkaufsstände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf der dafür zugelassenen Fläche nicht aufgestellt werden. Der Verkauf aus PKWs, Kleintransportern, Karawans und LKWs ist nicht zulässig. über Ausnahmen entscheidet die Stadt Grimmen.
  2. Für Verkaufseinrichtungen gelten folgende Festlegungen:
    1. maximale Höhe 2,5 m. Stabhöhe für Kisten, Kartons 1,5 m
    2. maximale Frontlänge 8 m
    3. maximale Tiefe 4 m
    4. Ausnahmen zu Punkt l bis 3 sind bei der Stadt Grimmen zu beantragen
    5. Vordächer dürfen Verkaufsstellen maximal l m überragen, ihre lichte Höhe muß mindestens 2, l m betragen
    6. Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein, bei ihrer Aufstellung darf die Marktoberfläche nicht beschädigt werden
    7. Die Befestigung an Bäumen, Verkehrs- und Energieanlagen sowie an ähnlichen Einrichtungen ist nicht gestattet
    8. Die Gänge und Durchfahrten zwischen den Ständen dürfen nicht verstellt werden, so daß Rettungsfahrzeuge eine ungehinderte Durchfahrt durch den Bereich haben.
  3. Die Standplatzinhaber haben an ihren Verkaufsständen an deutlich sichtbarer Stelle ihren Familiennamen und ihre Anschrift anzubringen. Firmen sind ebenfalls anzugeben.
  4. Sämtliche Verkaufseinrichtungen müssen nach Verkaufsschluß vom Marktplatz entfernt werden.
  5. Ausnahmen zu § 7 Abs. l in Verbindung mit § 10 Abs. 3 bedürfen der Genehmigung.

§ 8
Auf- und Abbau, Anlieferung der Waren

  1. Der Aufbau der Verkaufseinrichtung und das Anliefern der Waren haben grundsätzlich bis 8.00 Uhr zu erfolgen. Das Befahren der Handelsfläche während der öffnungszeiten des Marktes ist verboten.
  2. Es ist verboten, mit Lieferfahrzeugen die angrenzenden Fußgängerwege zu befahren oder Fahrzeuge dort abzustellen.
  3. Der Abbau der Verkaufseinrichtung hat spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit abgeschlossen zu sein.
  4. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des § 8 Abs. l bis 3 werden mit einem Platzverweis geahndet.
  5. Während der Marktdurchführungen ist das Parken der Händlerfahrzeuge in den angrenzenden Straßen Sundische Straße, Norderhinterstraße, Strohstraße, Knochstraße, Hafenstraße, Schulstraße nur im Rahmen der STVO möglich. Zuwiderhandlungen können mit einem Platzverweis geahndet werden.

§ 9
Imbiß- und Getränkestände

Das Betreiben von Imbiß- und Getränkeständen bedarf der schriftlichen Zulassung durch die Stadt Grimmen. Mit der Zulassung können abweichende Festlegungen zu dieser Satzung getroffen werden.

§ 10
Verhalten auf dem Markt

  1. Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit Betreten des Marktes die Bestimmungen dieser Satzung sowie die besonderen Anordnungen der Verwaltung zu beachten. Die allgemein geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisangabenverordnung, das Lebensmittelgesetz, Hygiene und Steuerrecht sind einzuhalten.
  2. Jeder Teilnehmer hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, daß keine Personen oder Sachen geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
  3. Es ist insbesondere unzulässig:
    1. Waren im Umhergehen anzubieten
    2. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen; Ausnahmen können von der Stadt Grimmen in besonders begründeten Fällen auch zugelassen werden;
    3. den Markt mit Hunden während des Marktgeschehens zu betreten, ausgenommen sind Blindenhunde.
  4. Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stelle ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle am Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

§ 11
Ordnung und Sauberkeit

  1. Der Marktplatz und die zur Verfügung gestellte Fläche darf nicht verunreinigt werden. Abfälle jeglicher Art dürfen nicht auf den Marktplatz oder der zur Verfügung gestellten Fläche eingebracht werden.
  2. Die Standplatzinhaber sind verpflichtet,
    1. die ihnen zur Verfügung gestellte Standfläche sauber zu halten, die angrenzende Gangfläche während der Besucherzeit von Schnee und Eis freizuhalten,
    2. Verkaufsmaterialien, Marktabfälle und marktbedingter Kehricht von ihren Standplätzen und den angrenzenden Gangflächen in die bereitgestellten Müllgefäße einzufüllen bzw. an den durch den Marktmeister festgelegten Stellen abzulegen.
    3. Das Abstellen und Lagern von Verpackungsmaterial, Kisten und Regalen oder ähnlichen Gegenständen auf den angrenzenden Gehwegen ist nicht gestattet. Während der Verkaufszeit sind die Verpackungsmaterialien ordentlich zu lagern. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden kann.
  3. Die Besucher sind verpflichtet, Verunreinigungen zu vermeiden, Abfälle in die dafür aufgestellten Gefäße zu werfen und auf die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit zu achten.
  4. Die Grundreinigung der Marktfläche wird von der Stadt Grimmen bzw. eines von ihr beauftragten Dritten übernommen.

§ 12
Haftpflicht

  1. Das Betreten und die Benutzung des Monatsmarktes und Wochenmarktes geschieht auf eigene Gefahr. Eine besondere Eigenschaft des zur Verfügung gestellten Standplatzes wird nicht zugesichert.
  2. Mit der Standplatzzuweisung übernimmt die Stadt Grimmen keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der angebrachten Waren, der Stände und dergleichen.
  3. Die Standplatzinhaber haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten aus dieser Marktsatzung ergeben. Sie haften gleichfalls für Handlungen ihrer Beschäftigten bzw. Beauftragten. Die Vorschriften des BGB bleiben unberührt.

§ 13
Jahrmärkte

  1. Auf Jahrmärkten dürfen vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen alle Waren des Wochenmarktes angeboten werden.
  2. Nicht angeboten werden dürfen:
    1. Explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und andere explosionsgefährliche Stoffe nach dem Sprengstoffgesetz mit Ausnahme von Wunderkerzen, Knallbonbons, Zündplättchen, Zündplättchenbänder;
    2. Schußwaffen, Munition sowie Hieb- und Stoßwaffen nach dem Waffengesetz;
    3. im Einzelhandel nicht freiverkäufliche Arzneimittel;
    4. Teppiche aller Art;
    5. Gegenstände, die bei der Ausübung des Reisegewerbes nach § 5 der l. Durchführungsverordnung zum Gewerbegesetz ausgeschlossen sind.
  3. Durch besondere Erlaubnis der Stadt Grimmen können zugelassen werden:
    1. der Verkauf von alkoholischen Getränken zum Genuß auf der Stelle;
    2. das Darbieten von Lustbarkeiten,
    3. die Veranstaltung von Geschicklichkeitsspielen, mit denen in der Anlage 2 und 3 der Verordnung über die gewerbsmäßige Veranstaltung unbedenklicher Spiele vom 26.11.1963 (Bundesgesetzblatt I. Seite 849) in der jeweilig geltenden Fassung bezeichnenden Art, wenn der Gewinn in Warenbesitz steht und die Spiele nach der dort festgelegten Spielbedingungen veranstaltet werden. Vorschriften dieser Satzung finden entsprechend Anwendung.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

Mit einer Ordnungsstrafe in einer Höhe bis zu 3.000,00 EUR kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Satzung über
  1. den Verkauf von zugewiesenem Standplatz nach § 1 Abs. 1;
  2. den Abbau und Aufbau sowie Anlieferung der Waren nach § 8;
  3. die Verkaufseinrichtungen nach § 7;
  4. das Abstellen in Gängen und Durchfahrten nach § 7;
  5. das Anbringen von Namen und Firmenbezeichnung nach § 7;
  6. die Ausweispflicht nach § 10;
  7. Gegenstände des Marktes nach § 4;
  8. die Verunreinigung und Reinigung nach § 11;
  9. die öffentlichen Einrichtungen und Flächen schädigt oder zerstört;
  10. das Verhalten auf dem Marktplatz nach § 10 verstößt oder zuwiderhandelt.
Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens ist die Stadt Grimmen zuständig.

§ 15
Strom- und Wasserkosten

  1. Für die Entnahme von Strom entfällt pro Stand täglich eine Gebühr in Höhe von 3,00 EUR. Die Erfüllung der Pflichten nach § 11 bleiben davon unberührt.
  2. Für die Bereitstellung von Wasser werden folgende Entgelte festgelegt:
      Abnahme Grundgebühr je Abnehmer 3,00 EUR pro Tag
      Wasserentgelt nach ortsüblichen Tarifen entsprechend des Ist-Verbrauches zuzüglich der Mehrwertsteuer, in der nach dem Umsatzsteuergesetz festgesetzten Höhe.

§ 16
Standgeld

Auf sämtlichen Märkten der Stadt Grimmen wird ein Standgeld erhoben.
  1. Das Marktstandgeld beträgt auf den Wochenmärkten
    1. für Verkaufsstände bis zur Länge von 3 m 15,00 EUR pro Tag
    2. für Verkaufsstände über 3 m je angefangener Meter 5,00 EUR pro Tag
    3. für Verkaufswagen je angefangener Meter 8,00 EUR pro Tag jedoch mindestens 23,00 EUR pro Tag
    4. für den Verkauf ab Lastkraftwagen je angefangener Meter 10,00 EUR pro Tag jedoch mindestens 51,00 EUR pro Tag
    5. für Verkaufsstände bis zwei oder mehr Verkaufstischen bzw. Theken wird entsprechender Aufschlag genommen, die Mindestgebühr beträgt jedoch die doppelte Gebühr des längsten Verkaufstisches
    6. für Dauerstände ermäßigt sich die auf den jeweiligen Monat zu entrichtende Gebühr von 10 v. H.
  2. auf Jahrmärkten:
    1. für Fahrgeschäfte, wie z. B. Karussell, Autoscooter, Luftschaukel usw. je Markttag 1,00 EUR je m²
    2. für Verkaufsstände einschließlich Verlosung, Wurfspiele usw. je Markttag 4,00 EUR je m²
    3. für Imbiß, Schank- und Würstchenstände je Markttag 8,00 EUR je m²
    4. für Schaugeschäfte, Schieß- und Spielhallen je Markttag 4,00 EUR je m²
  3. auf dem Weihnachtsmarkt, dem Marktfest und anderen Spezialmärkten wird die Standgebühr im einzelnen durch die Stadt Grimmen festgelegt und einfach veröffentlicht.

§ 17
Berechnungsmodus

Für jeden angefangenen m² bzw. laufenden Meter ist die volle Gebühr zu entrichten. Der Bruchteil eines Tages wird als ganzer Tag berechnet. Das Mindeststandgeld auf dem Wochenmarkt, Monatsmarkt und Jahrmarkt beträgt 15,00 EUR je Markttag.

§ 18
Belegmodus

Das Marktstandgeld ist von allen Marktbenutzern gleichmäßig zu zahlen. Die Zahlungspflicht entsteht, soweit der Stand angenommen ist. Das Marktstandgeld wird von einem Bediensteten der Stadt gegen Quittung erhoben und ist sofort zu entrichten. Gleichzeitig werden die Gebühren für Strom- und Wasserkosten fällig.

§ 19
Belegpflicht

  1. Die erteilte Quittung ist bis zum Marktende aufzubewahren und auf Verlangen dem für die Kontrolle Befugten vorzulegen. Kann sie nicht vorgelegt werden, so sind das Standgeld, die Strom- und Wasserkosten als nicht entrichtet anzusehen.
  2. Die Standplatzgenehmigung ist auf Verlangen vorzuzeigen und am Stand aufzubewahren.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Marktwesen in der Fassung vom 07.06.1994 außer Kraft.

Grimmen, den 03.12.2001

R ü s t e r
Bürgermeister