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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze der Stadt Grimmen (Sondernutzungsgebührensatzung)

eingearbeitet sind:
Erste änderung vom 13.02.2006, neu gefasst 4.1 der Gebührentabelle

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung KV M-V (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 GVOBl. M-V S. 29), geändert durch das Gesetz vom 22.01.1998 (GVOBl. M-V S. 78), geändert durch das Gesetz vom 10.07.1998 (GVOBl. M-V S. 634), berichtigt durch die Bekanntmachung vom 16.09.1998 (GVOBl. M-V S. 890), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S. 360), des § 28 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42), geändert durch das Gesetz vom 02.03.1993 (GVOBl. M-V S. 178), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.07.1998 (GVOBl. M-V S. 647), der §§ 6 Abs. 3 und 13 des Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V S. 522, berichtigt durch GVOBl. S. 916) sowie § 8 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 19.04.1994 (BGBl. I. S. 854) und des § 13 der Satzung über die Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze der Stadt Grimmen vom 29.11.2001, hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen am 29. November 2001 folgende Gebührensatzung beschlossen:

 

§ 1
Geltungsbereich

Für die Sondernutzung im Sinne der §§ 6 und 13 der Satzung über die Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze der Stadt Grimmen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Gebührenpflicht entsteht:
    1. unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Straßenfläche mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
    2. bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße.
  2. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde im Bescheid einen späteren Zeitpunkt festgesetzt hat.

§ 3
Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist:
    1. der Antragsteller,
    2. derjenige, der die Gebührenpflicht durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde übernommen hat,
    3. der durch die Sondernutzung Begünstigte,
    4. derjenige, der ohne die erforderliche Erlaubnis die im § 1 der Satzung über die Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze der Stadt Grimmen genannten öffentlichen Verkehrsräume zu Sondernutzungen gebraucht.
  2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4
Gebührenfreiheit

  1. Eine Sondernutzungsgebühr wird nicht erhoben:
    1. von der Bundesrepublik Deutschland, dem Land, den Landkreisen und den Gemeinden, sofern dies auf Gegenseitigkeit beruht und die Sondernutzung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen und/ oder die Gebühr einem Dritten als Veranstalter auferlegt ist,
    2. von politischen Parteien im Sinne des Parteiengesetzes vor Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen für die Werbung durch Großtafeln, Plakattafeln an Lampenmasten bis zu einer Größe von DIN A 1 sowie Stehpulte und Informationsstände, die Nutzung gewerblicher Werbeanlagen bleibt hiervon unberührt,
    3. für das Aufstellen von mobilen Dekorationsgegenständen, wie Zierpflanzen, Vasen, Kübel, Fahrradständer und dgl., soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt,
  2. Eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung kann auf Antrag oder von Amtswegen gewährt werden, wenn
    1. im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht und die Sondernutzung ohne jede kommerzielle Absicht ausgeübt wird,
    2. die Sondernutzung ausschließlich einem gemeinnützigen Zweck dient.

§ 5
Gebührenbemessung

  1. Berechnungsgrundlagen für die Bemessung der Gebühren sind:
    1. die Art und das Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch (zu berücksichtigen sind insbesondere die Zeitdauer und der Umfang der Sondernutzung),
    2. der wirtschaftliche Vorteil aus der Sondernutzung.
  2. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung (Gebührentabelle).

§ 6
Gebührenberechnung

  1. Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll berechnet.
  2. Im übrigen gelten die in der Anlage zu dieser Satzung festgelegten Maßstäbe.
  3. Erfüllt eine einheitliche Sondernutzung mehrere im Gebührentarif gesondert aufgeführte Tatbestände, wird nur die Gebühr nach dem Tatbestand berechnet, der die höchste Einzelgebühr ausweist. Eine Mehrfachveranlagung ist ausgeschlossen. Soweit Sondernutzungen nicht im Gebührentarif aufgeführt sind, bleiben Sie gebührenfrei.
  4. Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und im Laufe eines Jahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühren erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür angesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.
  5. Die nach Gebührentarif jährlich, monatlich, wöchentlich oder täglich zu erhebende Gebühr wird für jeden angefangenen Kalendermonat, jede angefangene Kalenderwoche oder jeden angefangenen Tag berechnet.
  6. Die errechnete Gebühr wird auf volle EUR-Beträge aufgerundet.

§ 7
Gebührenerstattung

  1. Ein Anspruch auf Gebührenerstattung besteht nicht:
    1. wenn der Gebührenschuldner die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgibt.
    2. wenn die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen wird.
  2. Im voraus entrichtete Gebühren können zeitanteilig erstattet werden, wenn die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerrufen wird, die der Gebührenschuldner (§ 3) nicht zu vertreten hat. § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), gilt entsprechend.
  3. Zur Höhe der Erstattung gelten die Bestimmungen des §13 KAG M-V.

§ 8
übergangsbestimmungen

Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Gebührensatzung erteilt worden ist, gilt die Gebührentabelle der außer Kraft getretenen Gebührensatzung.

§ 9
Verwaltungsgebühren

Die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben unberührt.

§ 10
Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen und Plätze der Stadt Grimmen (Sondernutzungsgebührensatzung) und der Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen und Plätze der Stadt Grimmen vom 19. März 1997 treten mit dem Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft.

Anlage:

Gebührentabelle

Grimmen, den 03.12.2001

R ü s t e r
Bürgermeister


Anlage zu §§ 4, 5 und 6 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze der Stadt Grimmen


Gebührentabelle:
lfd. Nr. Gegenstand der Gebühr Höhe der Gebühr
1. Verkaufs- und Imbissstände
1.1. Straßenhandel im Umherfahren
pro Fahrzeug und Jahr 410,00 EUR
pro Fahrzeug und Monat 40,00 EUR
pro Fahrzeug und Tag 11,00 EUR
1.2. Verkaufsautomaten, die mehr als 0,30 m in den
Straßenraum hineinragen
pro Stück und m² Frontfläche im Jahr 15,00 EUR
   
2. sonstige Veranstaltungen
2.1. Zirkus pro m²/Tag 0,10 EUR
2.2. Schaustellerveranstaltungen außerhalb von
Jahrmärkten, Spezialmärkten und Volksfesten
Fahrgeschäfte, Illusionsgeschäfte, Schaukeln,
Preiswurfstände und Verlosungen pro m²/Tag 0,80 EUR
2.3. Abstellung von Wohnwagen auf dem Markt
oder auf sonstigen dafür vorgesehenen Plätzen pro Stück/Tag 1,00 EUR
Campingwagen bis 12 m² pro Stück/Tag 0,50 EUR
Gerätewagen sowie Zugmaschinen pro Stück/Tag 0,70 EUR
2.4. Kosten für Wasser, Abwasser und Energie
werden pauschal bzw. nach Verbrauch
berechnet
 
3. Weihnachtsbaumhandel pro m²/Woche 0,10 EUR
 
4. Werbeanlagen, Hinweisschilder, Fahnen,
Werbeaufsteller, Plakatierung
4.1. Werbung, Hinweisschilder und Plakate
im Fomrat
DIN A3 jeweils je 0,40 EUR
DIN A2 Schild/Plakat 0,45 EUR
DIN A1 und Tag der 0,50 EUR
DIN A0 Aufstellung/Anbringung 0,60 EUR
4.2. Werbeanlagen und -aufsteller (Wipper, Kindergeräte
oder Dekorationsgeräte)
pro Stück/Woche 0,50 EUR
pro Stück/Monat 2,00 EUR
4.3. Verkauf und Anbietung von Waren vor
dem eigenen Geschäft auf dem Gehweg
oder der Straße pro m²/Woche 0,50 EUR
4.4. Fahnen an Fahnenmasten, die der Werbung
dienen
Ansichtsfläche pro m²/Monat 15,50 EUR
 
 
5. Straßenfeste mit direkter gewerblicher
Zielsetzung pro Tag 52,00 EUR
 
6. Saisongastronomie vor Gaststätten/
Geschäften gebührenfrei
 
7. Werbeveranstaltungen
(außer mit gemeinnützigem Charakter) pro m²/Tag 0,30 EUR
 
8. Tiefbauarbeiten,
(Mindestgebühr 11,00 EUR)
Aufbrüche, etc. pro m²/Woche 2,00 EUR
 
9. Baustelleneinrichtungen
(Mindestgebühr 11,00 EUR)
(Baubuden, Bauwagen, Baugeräte,
Baucontainer, Bauzäune, Baugerüste,
Lagerung von Baumaterial und
Bauschutt, etc.)
9.1. auf unbefestigtem Nebenraum pro m²/Woche 0,20 EUR
pro m²/Monat 0,80 EUR
9.2. auf dem Gehweg pro m²/Woche 0,30 EUR
pro m²/Monat 1,20 EUR
9.3. auf der Straße pro m²/Woche 0,50 EUR
pro m²/Monat 2,00 EUR
9.4 auf Parkflächen pro m²/Woche 0,60 EUR
pro m²/Monat 2,40 EUR
 
10. Lagerung von sonstigen Gegenständen aller Art
(Mindestgebühr 11,00 EUR)
10.1. auf unbefestigtem Nebenraum pro m²/Tag 0,20 EUR
pro m²/Woche 1,00 EUR
pro m²/Monat 4,00 EUR
10.2. auf dem Gehweg pro m²/Tag 0,30 EUR
pro m²/Woche 1,50 EUR
pro m²/Monat 6,00 EUR
10.3. auf der Straße pro m²/Tag 0,50 EUR
pro m²/Woche 2,50 EUR
pro m²/Monat 10,00 EUR
10.4 auf Parkflächen pro m²/Tag 0,60 EUR
pro m²/Woche 3,00 EUR
pro m²/Monat 12,00 EUR
 
11. Verkehrseinschränkungen
11.1. Vollsperrung einer Straße mit/ ohne
Verkehrsumleitung pro Tag 10,00 EUR
pro Woche 52,00 EUR
pro Monat 208,00 EUR
11.2. halbseitige Sperrung einer Straße mit/ ohne
Verkehrsumleitung pro Tag 8,00 EUR
pro Woche 40,00 EUR
pro Monat 160,00 EUR
11.3. Sperrung von Parkflächen pro Tag 7,00 EUR
pro Woche 35,00 EUR
pro Monat 140,00 EUR
11.4. Vollsperrung des Gehweges pro Tag 5,00 EUR
pro Woche 20,00 EUR
pro Monat 80,00 EUR
11.5. halbseitige Sperrung des Gehweges pro Tag 3,00 EUR
pro Woche 10,00 EUR
pro Monat 40,00 EUR
11.6. überfahren des Gehweges pro Tag 5,00 EUR
pro Woche 25,00 EUR
pro Monat 100,00 EUR
 
12. Containeraufstellung
(außerhalb von Baustelleneinrichtungen)
bis 5 cbm Inhalt pro Stück/Tag 5,00 EUR
pro Stück/Woche 20,00 EUR
je weiteren cbm Inhalt pro Stück/Tag 0,50 EUR
pro Stück Woche 4,00 EUR
 
13. Verlegung von Freileitungen
(über/ neben dem öffentlichen Verkehrsraum)
13.1. Querleitung 25,00 EUR
13.2. Längsleitung pro 100 m 75,00 EUR
 
14. Treppen und Rampen
(Ablösung) pro m² 50,00 EUR