Stadt Grimmen::Homepage::Verwaltung::Ortsrecht::Veränderungssperre B-Plan 1.2
Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 1.2 "Sondergebiet an der Jarpenbeek" der Stadt Grimmen
Aufgrund von §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I. S. 2141, ber. 1998 I S. 137), iVm. § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29) geändert durch das Zweite Gesetz zu änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 78) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen am 09. Dezember 1999 in öffentlicher Sitzung folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1.2 "Sondergebiet an der Jarpenbeek" der Stadt Grimmen wird eine Veränderungssperre angeordnet.§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Das Plangebiet zum Bebauungsplan Nr. 1.2 "Sondergebiet an der Jarpenbeek" der Stadt Grimmen entspricht dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre mit den Begrenzungen
- im Nordwesten durch die Tribseeser Straße
- im Nordosten durch die Straße Jarpenbeeker Damm
- im Süden durch die Jarpenbeek
§ 3
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden.
- Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann in Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
- Ausnahmsweise sind Beseitigungen baulicher Anlagen zulässig und Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, wenn die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1.2 "Sondergebiet an der Jarpenbeek" der Stadt Grimmen nicht entgegenstehen.
- Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 2 BauGB dürfen erhebliche und wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorgenommen werden.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 BauGB iVm. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.§ 5
Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.Grimmen, 10. Dezember 1999
F r e i m u t h
Bürgermeister