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Satzung der Stadt Grimmen über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 24. März 1997
Aufgrund des §§ 2,4 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 18.Februar 1994 (GVOBl. M-V S.249) und der §§ 1,2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) vom 1.Juni 1993 (GVOBl. M-V S.522; berichtigt GVOBl. M-V S.916) hat die Stadtvertretung in ihrer Sitzung am 19. März 1997 folgende Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung) beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Zur teilweisen Deckung des Aufwands für die Herstellung, den Aus- und Umbau, der Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen (beitragsfähige Maßnahmen), auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, erhebt die Stadt Grimmen Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung von denjenigen Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den an diesen Grundstücken zur Nutzung dinglich Berechtigten, denen hierdurch Vorteile erwachsen.§ 2
Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigter (Erbbauberechtigter) ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.§ 3
Beitragsfähiger Aufwand
- Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Kosten für:
- den Erwerb der erforderlichen Grundstücksflächen einschließlich der Nebenkosten, hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung zuzüglich Bereitstellungskosten
- die Freilegung der Flächen
- den Bau der Fahrbahnen der Straßen, einschließlich des Unterbaus, der Oberflächen sowie notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen sowie die Anschlüsse an andere Straßen
- den Bau der Rinnen- und Bordsteine
- die Anlage von Böschungen, Schutz- und Stützmauern und Schutzstreifen
- die Straßenentwässerung
- den Bau von Parkflächen
- den Bau der Gehwege
- den Bau der Radwege
- den Bau kombinierter Geh- und Radwege
- den Bau von Mischflächen
- die Anlage unselbständiger Grünanlagen
- die Beleuchtungseinrichtungen und ihre Installation
- Mehrkosten für zusätzliche oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind keine Aufwendungen im Sinne dieser Satzung; auf ihre Anlegung durch die Stadt besteht kein Rechtsanspruch. Diese besonderen Zufahrten können auf Antrag des Grundstückseigentümers oder des Erbbauberechtigten - vorbehaltlich aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften erforderlicher Genehmigungen - auf dessen Rechnung erstellt werden, sofern die bestehenden oder zu erwartenden Verkehrsverhältnisse dies zulassen.
§ 4
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands
- Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
- Die Stadt ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die gesamte beitragsfähige Maßnahme, gemäß dem technischen Ausbauprogramm. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Kostenspaltung) oder für einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln oder bei seiner Ermittlung mehrere Maßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen. Die Entscheidung über das technische Ausbauprogramm, die Kostenspaltung, die Bildung von Abschnitten trifft die Stadtvertretung der Stadt Grimmen.
- Die Kosten gemäß § 3 Abs. Pkt. 1 und 2 werden den Kosten der jeweilig erstellten beitragsfähigen Maßnahme zugerechnet.
- Zum beitragsfähigen Aufwand gehören auch die Kosten, die durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt werden. Diese dienen zunächst der Deckung des Anteils der Gemeinde, nur der überschuß, der nach der Verrechnung des Gemeindeanteils mit dem Zuschuß verbleibt, ist zugunsten der Beitragspflichtigen abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Zuschußgeber etwas anderes bestimmt.
§ 5
Vorteilsregelung
- Die Vorteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand werden wie folgt festgesetzt:
Für Fußgängerstraßen und Wirtschaftswege beträgt der von den Beitragspflichtigen zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand 50%. Der Aufwand für Ersatzleistungen wegen Veränderungen des Straßenniveaus wird den Kosten der Fahrbahn zugerechnet.Maßnahmen (Umfang) Anliegerstraßen Innerortstraßen Hauptverkehrsstraßen 1. Fahrbahn 65% 50% 25% (einschl. Sicherheitsstreifen und Wendeanlage) anrechenbare Fahrbahnbreiten max. 6m max. 10m max. 20m (ohne Sicherheitsstreifen) 2. Mischflächen 75% - - 3. Parkflächen 65% 50% 25% 4. Gehwege und Bordsteine 75% 65% 60% (einschl. Sicherheitsstreifen) 5. Beleuchtungseinrichtungen 75% 65% 60% 6. Radwege 75% 65% 60% (einschl. Sicherheitsstreifen) 7. komb. Geh- und Radwege 75% 65% 60% (einschl. Sicherheitsstreifen) 8. Böschungen, Schutz- und Stützmauern 65% 50% 25% 9. unselbständige Grünanlagen 75% 65% 60% 10. Straßenentwässerung 65% 50% 25% - Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Absatz 2 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses an den Ausbaumaßnahmen von der Stadt getragen.
- Maßgeblich im Sinne des Absatzes 1 Ziffer 1 ist die durchschnittliche Breite der Fahrbahn (Fläche geteilt durch Länge). Die anrechenbaren Fahrbahnbreiten erhöhen sich um
- 8m, wenn eine Anlage mit einem Wendeplatz endet,
- 3m, wenn eine Straße keine Parkflächen als Teileinrichtung hat aber Parkmöglichkeiten auf der Fahrbahn eingerichtet werden und
- 3m, wenn zusätzlich Busbuchten und / oder Mehrzweckstreifen angelegt werden.
- Im Sinne der Absätze 1-3 gelten als
- Anliegerstraßen: Straßen, die hauptsächlich für den Zugang oder die Zufahrt zu den an ihr gelegenen und dem Wohnen oder sonstigen Betätigen dienenden Grundstücke bestimmt sind.
- Innerortstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen.
- Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die innerhalb der Ortslage für überwiegend örtlich durchgehenden, starken Verkehr mit Knotenpunkten und Zufahrten zu anliegenden Grundstücken dienen, die in der Regel gegenüber einmündenden Straßen bevorrechtigt sind.
- Fußgängerstraße:
-
Straßen, die dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind, auch wenn ausnahmsweise öffentlicher Personennahverkehr, Lieferverkehr oder Fahrradverkehr zulässig ist.
- Die Absätze 1-4 gelten entsprechend für zum Anbau bestimmte Wege und Plätze.
§ 6
Abrechnungsgebiet
- Die von einer beitragsfähigen Maßnahme erschlossenen Grundstücke bilden ein Abrechnungsgebiet.
- Wird ein Abschnitt einer beitragsfähigen Maßnahme oder werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefaßte beitragsfähige Maßnahmen abgerechnet, bilden der Abschnitt oder die Abrechnungseinheit das Abrechnungsgebiet.
§ 7
Verteilung
- Der nach § 5 ermittelte Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand ist auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen zu verteilen. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
- Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.
- Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,
- soweit sie an die Anlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Anlage und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,
- soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Anlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie.
- Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach den Absätzen 2 oder 3 ermittelte Fläche vervielfacht mit
- 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoß
- 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen
- 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen
- 1,75 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen
- 2,0 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen
- 0,5 bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
- 0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung
- Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
- ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse;
- sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden;
- ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,8; wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
- Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse, noch die Baumassenzahl und die Gebäudehöhen festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
- Bei bebauten Grundstücken gilt die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse.
- Bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken gilt die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
- Bei Grundstücken,
- auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können oder
- auf denen nur Garagen, Stellplätze oder Tankstellen zulässig oder vorhanden sind,
- Bei Grundstücken, auf denen Kirchen zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoß zugrundegelegt.
- Für bebaute oder bebaubare Grundstücke im Außenbereich (§35 BauGB) ist die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen oder zulässigen Vollgeschosszahl maßgebend. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Vollgeschosszahl die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 2,8; wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
- Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht
- bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Klinik-, Ausstellungs-, Kongreß-, Messe- und Hafengebiet,
- bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken in anderen als in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten und
- für Grundstücke, die wegen der Art der Nutzung einen verstärkten Ziel- und Quellverkehr verursachen (z.B. Büro-, Verwaltungs-, Praxis-, Post-, Bahn-, Schul- und Krankenhausgebäude).
- Für Grundstücke die von mehr als einer Anlage gemäß § 1 dieser Satzung erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei der Abrechnung jeder Anlage nur mit 2/3 anzusetzen. Dies gilt nicht
- für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke oder solche mit erhöhtem Ziel- und Quellverkehr in anderen beplanten oder unbeplanten Gebieten,
- wenn und soweit sämtliche Anlagen gemäß § 1, die das Grundstück erschließen, als Erschließungseinheit abgerechnet werden,
- wenn ein Ausbaubeitrag nur für eine Anlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen nach dem geltenden Recht nicht erhoben werden können.
§ 8
Aufwandsverteilung in Sonderfällen (Vorverteilung)
- Grenzt eine Straße, ein Weg oder ein Platz sowohl an baulich, gewerblich oder in anderer Weise genutzte oder nutzbare Grundstücke als auch an lediglich in anderer Weise (z.B. land- oder forstwirtschaftlich) nutzbare Grundstücke, werden die durch die beitragsfähige Maßnahme ermittelten Vorteile für die Grundstücksflächen der vorgenannten Grundstücksarten im Verhältnis 2 zu 1 angesetzt. Demgemäß wird der umlagefähige Aufwand im Verhältnis der einfachen Frontlänge der nur in anderer Weise nutzbaren Grundstücke und der doppelten Frontlänge der baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzten oder nutzbaren Grundstücke verteilt.
- Bei der Verteilung wird die Hälfte der Längsten im gleichen Abstand zur Straße, zum Weg oder Platz im Grundstück verlaufenden Linie als maßgebliche Frontlänge im Sinne des Abs. 1 berücksichtigt, wenn die tatsächliche Frontlänge eines beitragspflichtigen Grundstücks weniger als die Hälfte dieser Linie beträgt oder das beitragspflichtige Grundstück nicht an die abzurechnende beitragsfähige Maßnahme angrenzt.
§ 9
Verteilungsregelung für den Außenbereich
- Der auf Grundstücksflächen, die im Außenbereich liegen nach Vorverteilung gem. § 8 entfallende umlagefähige Aufwand wird auf die Grundstücke, denen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der jeweiligen beitragsfähigen Maßnahme Vorteile zuwachsen, in dem Verhältnis verteilt, in dem die Nutzungsflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen. Die Nutzungsfläche ergibt sich durch vervielfachen der Grundstücksfläche (Abs. 2) milder Nutzungsmeßzahl (Abs. 3).
- Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken die im Außenbereich liegen (§ 35 BauGB) die gesamte Fläche.
- Die Grundstücksfläche gem. Abs. 2 wird mit einer an der Nutzung ausgereichten Meßzahl vervielfältigt. Diese beträgt für:
1. Grundstücke ohne Bebauung a) mit Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 2 b) bei Nutzung als Grünland, Ackerland, Weideland oder Gartenland 4 c) bei in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Nutzung (z.B. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Dauerkleingärten oder Baumschulen) 8 d) bei gewerblicher Nutzung (z.B. Abbau von Rohstoffen, Kiesabbau) 12 2. Grundstücke mit Wohnbebauung, landwirtschaftlichen Hofstellen oder landwirtschaftlichen Nebengebäuden (z.B. Feldscheunen) für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt; 16 die darüber hinausgehende Restfläche wird entsprechend der jeweiligen Nutzung nach Nr. 1 bewertet 3. Campingplätze 16 4. gewerblich genutzte Grundstück mit Bebauung für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt; 20 die darüber hinausgehende Restfläche wird entsprechend der jeweiligen Nutzung nach Nr. 1 bewertet.
§ 10
Entstehung der Beitragspflicht
- Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluß der Maßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung, bei Beanstandungen der Rechnung der Zeitpunkt, an dem die Beanstandungen behoben sind.
- Für Teilmaßnahmen entsteht die Beitragspflicht mit der Kostenspaltung (§ 8).
§ 11
Kostenspaltung
- Der Beitrag kann für die in §3 Abs. 2 genannten Maßnahmen selbständig und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.
- Abs. 1 kann auch angewendet werden, wenn öffentliche Einrichtungen nach § 1 in Abrechnungseinheiten zusammengefaßt oder aber in Abschnitten hergestellt und abgerechnet werden.
§ 12
Vorauszahlung
- Die Stadt kann vom Beginn der Baumaßnahme an Vorauszahlung bis zu 80% des voraussichtlichen Beitrages verlangen. Dies gilt auch bei Kostenspaltung und Abschnittsbildung sowie für Abrechnungseinheiten.
- Der Ausbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösebeitrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Ausbaubeitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 13
Beitragsbescheid und Fälligkeit
Die Stadt setzt die Höhe des Beitrages, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, durch schriftlichen Bescheid fest. Der Beitrag wird 1 Monat nach Bekanntgabe fällig.
§ 14
Stundung, Ratenzahlung und Erlaß
- Die Stadt kann zur Vermeidung unbilliger Härten Stundung und Ratenzahlung bewilligen; sie kann auch von der Erhebung des Beitrages ganz oder teilweise absehen.
- Bei Stundung oder Ratenzahlung ist die Beitragsforderung nach der jeweils geltenden Anordnung über die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Stadt zu verzinsen.
- Sind in den Fällen des Abs. 2 die Voraussetzungen für die Bewilligung von Stundung oder Ratenzahlung nicht mehr gegeben, kann die Stadt den Gesamtbetrag einschließlich der aufgelaufenen Zinsen sofort fälligstellen.
§ 15
Datenerhebung, Datenverarbeitung
- Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten nach dem Landesdatenschutzgesetz von M-V:
- aus Datenbeständen, die der Stadt aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrecht nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) bekannt geworden sind:
- aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster;
- aus den bei der Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten zulässig:
- Grundstückseigentümer, künftige Grundstückseigentümer:
- Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümern und sonst dinglich Berechtigten:
- Daten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der einzelnen Grundstücke.
- Die Daten dürfen nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.Grimmen, den 24. März 1997
F r e i m u t h
Bürgermeister