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Straßenreinigungssatzung der Stadt Grimmen

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1. Änderung vom 15.12.2005 in Kraft getreten am 01.01.2006

Aufgrund der §§ 2,4 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. August 2000 (GVOBl. M-V S.360) in Verbindung mit § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen am 10. Oktober 2002 folgende Straßenreinigungssatzung der Stadt Grimmen beschlossen.

§ 1 Reinigungspflichtige Straßen

  1. Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze -im weiteren Straßen genannt- sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind.
    Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
  2. Reinigungspflichtig ist die Stadt Grimmen.
    Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 3 und 5 anderen übertragen wird.

§ 2 Straßenreinigungsgebühren

  1. Folgende Anlagen sind Teil dieser Straßenreinigungssatzung:
    Anlage 1:Straßenverzeichnis zur Straßenreinigung und Schnee- und Glättebeseitigung (Straßenwinterdienst)
    - im weiteren: Straßenverzeichnis -
    Anlage 2:Dringlichkeitsstufen zum Straßenwinterdienst
    - im weiteren: Dringlichkeitsstufen -
  2. Für die Reinigung und die Schnee- und Glättebeseitigung auf den Straßen, die von der Stadt Grimmen auf der Grundlage der Reinigungsarten und Reinigungsklassen aus dem Straßenverzeichnis (Anlage 1) und den Dringlichkeitsstufen (Anlage 2) durchgeführt wird, werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Straßenreinigungsgebührensatzung erhoben.

§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht

  1. Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf den Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
    1. Reinigungsarten A und B (Anlage 1)
      1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, Verbindungs- und Treppenwege und den markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.
      2. Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Teile des Straßenkörpers. Ausgenommen hiervon ist der Trennstreifen zwischen der Fahrbahn und dem Geh-/Radweg entlang der Hauptverkehrsstraßen.
    2. Reinigungsarten C und E (Anlage 1) zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Straßenteilen die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten.
  2. Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
    1. den Erbbauberechtigten.
    2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt.
    3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.
  3. Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er einen Dritten mit der Reinigung zu beauftragen. Die Verpflichtung zur Reinigung bleibt hiervon unberührt.
  4. Eine zusätzliche Reinigung durch die Stadt Grimmen befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seinen Pflichten.

§ 4 Art und Umfang der Reinigungspflicht

  1. Die Stadt Grimmen reinigt die Straßen auf der Grundlage der im Straßenverzeichnis vorgenommenen Untergliederung der Straßen nach Reinigungsarten und Reinigungsklassen (Anlage1).
  2. Im Falle der Übertragung der Reinigungspflicht nach § 3 umfasst die Reinigung die Säuberung der in § 3 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind auf befestigten Flächen, insbesondere auf Geh- und Radwegen, zu entfernen. Natürlich begrünte Trennstreifen sind zu mähen. Die Reinigung der Straßenteile hat in der Art zu erfolgen, dass das äußere Erscheinungsbild nicht negativ belastet wird.
  3. Herbizide und andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen grundsätzlich nicht eingesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind solche Unkrautvernichtungsmittel, die nachweislich umweltverträglich und biologisch abbaubar sind. Als Straßenrandbereiche gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
  4. Art und Umfang der Reinigung richten sich im übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile oder Gegenstände dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.

§ 5 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung

Die Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf den Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

  1. Reinigungsarten A,B,C,D und E (Anlage 1)
    die Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radwege gekennzeichneten Gehwege sowie die Verbindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.
  2. Reinigungsart E
    zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Straßenteilen die Hälfte der Fahrbahn einschließlich der Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten.

§ 6 Art und Umfang der Schnee- und Glättebeseitigung

  1. Die Stadt Grimmen führt die Schnee- und Glättebeseitigung auf den Straßen auf der Grundlage der im Straßenverzeichnis vorgenommenen Untergliederung der Straßen nach Reinigungsarten und Reinigungsklassen (Anlage1) und auf der Grundlage der Dringlichkeitsstufen (Anlage 2) durch.
  2. Im Rahmen der Übertragung der Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach § 5 ist die Schnee- und Glättebeseitigung wie folgt durchzuführen:
    1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz (ausgenommen nachweislich biologisch abbaubare Taumittel), zu streuen.
    2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.
    3. Schnee ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr und am Samstag, Sonntag und an Feiertagen in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist bis 7.00 bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.
    4. Glätte ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr und am Samstag, Sonntag und an Feiertagen in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte ist bis 7.00 bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nur eingesetzt werden, sofern diese nachweislich umweltverträglich und biologisch abbaubar sind.
    5. Schnee und Eis sind soweit möglich auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.
  3. § 3 Abs. 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 7 Außergewöhnliche Verunreinigungen von Straßen

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG M-V) die Verunreinigung unaufgefordert und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Stadt Grimmen die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Einer vorherigen Mahnung des Reinigungspflichtigen bedarf es nicht. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

§ 8 Grundstücksbegriff

  1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.
  2. Liegt Wohneigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.
  3. Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder der Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine in Eigentum der Stadt Grimmen oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht. In Industrie- und Gewerbegebieten gelten als nicht genutzte unbebaute Flächen auch Gleiskörper von Industriebahnen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

  1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in §§ 3 und 5 bezeichneten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt oder mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut oder seine Reinigungspflicht nach § 6 verletzt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Ziff. 7 StrWG M-V.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung vom 25. November 1998 außer Kraft.

Grimmen, den 28. November 2002

Rüster
Bürgermeister (Siegel)

Anlage 1: Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung und Schnee- und Glättebeseitigung (Straßenwinterdienst)

Reinigungsart A
Reinigung aller Straßenteile maschinell durch die Stadt Grimmen
Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen § 50StrWG M-V durch die Stadt Grimmen
wöchentliche Reinigung
Reinigungsklasse 1
Hauptverkehrsstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 1
Friedrichstraße 943m
Greifswalder Chaussee 593m
Greifswalder Straße 402m
Kaschower Damm 279m
Stralsunder Straße (Ortseingang Kreuzung Stolthäg.Str. bis Ortsausgang Richtung Stralsund)1020m
Tribseeser Chaussee 276m
Tribseeser Straße 779m
Summe 4292m
Reinigungsklasse 2
Innerortsstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 1
Bahnhofstraße 686m
Heinrich-Heine-Straße 518m
Orenburger Straße (einschließlich Buswendeschliefe)532m
Stralsunder Straße (Stralsunder Tor bis Kreuzung Stoltenhäger Str.)485m
Straße der Solidarität 342m
Sundische Straße 143m
Lange Straße 347m
Markt 95m
Mühlenstraße 147m
Summe 3295m
Reinigungsklasse 3
Anliegerstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 2
Innenring Süd-West 720m
Zum Innenring 80m
Summe 800m
15.12.2005Gesamt 8387m
Reinigungsart A
Reinigung aller Straßenteile maschinell durch die Stadt Grimmen
Schnee- und Glätte beseitigung im Rahmen § 50StrWG M-V durch die Stadt Grimmen
14-tägige Reinigung
Reinigungsklasse 4
Hauptverkehrsstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 1
südliche Randstraße (Anbindung an Vietlipper Damm)350m
südliche Randstraße (B 194bis Brücke)180m
Vietlipper Damm (Orenburger Straße bis südliche Randstraße)710m
Summe 1240m
Reinigungsklasse 5
Innerortsstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 1
Dr.-Kurt-Fischer-Straße 429m
Fr.-Chopin-Straße 388m
Fr.-L.-Jahn-Straße 439m
Grellenberger Straße (Bahngleis bis Ecke W.-Seelenbinder-Straße)871m
J.-R.-Becher-Straße 538m
Jarpenbeeker Damm 734m
L.-v.-Beethoven-Str. (Ecke Zweendamm bis Chopin-Str.)47m
Zweendamm (Ecke Jarpenbeeker Damm bis Bahngleis)417m
Summe 3863m
Reinigungsklasse 6
Anliegerstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 1
B.-Brecht-Straße 218m
E.-Weinert-Straße 392m
Fritz-Reuter-Straße 288m
Leningrader Straße (einschließlich Zufahrt Sporthalle)671m
Straße der Befreiung 776m
Südpromenade 170m
Summe 2515m
Reinigungsklasse 7
Anliegerstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 2
C.-v.-Ossietzky-Str.407m
Dr.-Otto-Nuschke-Straße 152m
Feldstraße 187m
K.-Tucholsky-Straße 198m
S.-N.-Borstschew-Str.1085m
Zum Rodelberg 308m
Summe 2337m
15.12.2005Gesamt 9955m
Reinigungsart A
Reinigung aller Straßenteile maschinell durch die Stadt Grimmen
Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen § 50StrWG M-V durch die Stadt Grimmen
monatliche Reinigung
Reinigungsklasse 8
Innerortsstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 1
Grellenberger Straße(Ecke W.-Seelenbinder-Straße bis Abzweig Hohenwieden)1204m
Summe 1204m
Reinigungsklasse 9
Anliegerstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 1
Am Stadtwald 679m
Am Vorland 580m
An den Kammern 846m
Anemonenweg 187m
Bergstraße(Ecke Greifswalder Straße bis Ecke Schwedenweg)350m
Grellenberger Straße (Abschnitt parallel Bahngleis)90m
Hans-Grundig-Straße 356m
Heidebrinkstraße 144m
L.-v.-Beethoven-Straße(ab Ecke Chopin-Str.)375m
Mohnikestraße 217m
Mozart-Straße 310m
O.-Krahmann-Straße 169m
St.-Jürgen Weg bis Ausbauende 155m
Stoltenhäger Straße 1490m
Stralsunder Straße (Sackgasse bis Wendehammer)108m
Zum Rauhen Berg 2215m
Summe 8271m
Reinigungsklasse 10
Anliegerstraße
Winterdringlichkeitsstufe 3
Akazienstraße 247m
Alte Gärtnerei 295m
Am Sportplatz 143m
Asternweg 328m
Badstüberstraße 112m
Brinkstraße (Pflasterbefestigung)171m
Buddeliner Straße 101m
Carl-Coppius-Straße 378m
Dahlienweg 66m
Domstraße 138m
Dr.-Wilhelm-Kirchhoff-Str.381m
Drei Eichen 144m
Flitnerstraße 163m
Geschwister-Scholl-Straße 190m
Gutenbergstraße 369m
Hafenstraße 102m
Helmut-Just-Straße 131m
Johann-Sebastian-Bach-Straße 194m
Karlstraße (zwischen Bahnhofstraße und Friedrichstraße)104m
Kirchstraße 89m
Kirschenallee 650m
Kleine Leichnamstraße 106m
Knochstraße 99m
Lavendelweg (mit Stichstraße zum RRB)282m
Lindenstraße 217m
Margeritenweg 79m
Nelkenweg 206m
Neuberlin 346m
Norderhinterstraße 367m
Norderquerstraße 76m
Nordpromenade 400m
Peter-Tschaikowski-Straße 238m
Ph.-Müller-Straße 265m
Quebbe 213m
Robert-Schuhmann-Straße 191m
Rosenweg 354m
Rückertstraße 285m
Schloßmühle 186m
Schulstraße 149m
Schwedenweg 241m
Strohstraße 227m
von-Homeyer-Straße 363m
W.-Seelenbinder-Straße 554m
Weißdornstraße 89m
Wilhelmstraße 229m
Zweendamm (Bahnübergang bis Asternweg)275m
Summe 10533m
15.12.2005Gesamt 20008m
Reinigungsart B
Reinigung aller Straßenteile manuell durch die Stadt Grimmen
Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen § 50StrWG M-V durch die Stadt Grimmen
wöchentliche Reinigung
Reinigungsklasse 11
Innerortstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 1
Färbergang 59m
Rosengang 35m
Summe 94m
15.12.2005Gesamt 94m
Reinigungsart B
Reinigung aller Straßenteile manuell durch die Stadt Grimmen
Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen § 50StrWG M-V durch die Stadt Grimmen
14-tägige Reinigung
Reinigungsklasse 12
Innerortstraßen
Winterdienst Dringlichkeitssufe 1
Verbindungsweg Coppiusstr. Friedrichstr.73m
Verbindungsweg Ärztehaus Coppiusstr.131m
Summe 204m
15.12.2005Gesamt 204m
Reinigungsart C
Reinigung aller Straßenteile manuell durch den Grundstückseigentümer,
Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen § 50StrWG M-V durch die Stadt Grimmen
monatliche Reinigung
Reinigungsklasse 13
Anliegerstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 1
Abzweig am OA nach Bremerhagen OT Stoltenhagen 100m
Am Anger, OT Vietlipp 232m
Am Graben, OT Jessin 88m
Am Park, OT Jessin 110m
Am Teich, OT Jessin 210m
Appelshofer Dorfstraße, OT Appelshof (Verbindung zum Schwarzen Weg)102m
Bergstraße (Ecke Schwedenweg bis Ende)95m
Hintere Reihe, OT Grellenberg 177m
Schwarzer Weg, OT Appelshof 334m
Teichweg, OT Groß Lehmhagen 226m
Zum alten Gutshaus, OT Stoltenhagen 239m
Zum alten Vorwerk,unbefestigt, OT Heidebrink 500m
Zum Feldrain, OT Jessin 159m
Zum Schloss, unbefestigt, OT Hohenwart 43m
Zum Wasserwerk, unbefestigt, OT Hohenwart 66m
Zur Koppel, OT Klein Lehmhagen 303m
Summe 2984m
Reinigungsklasse 14
Innerortsstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 1
Zum Wasserwerk, Spurplatten, OT Hohenwarth 160m
Summe 160m
Reinigungsklasse 15
Anliegerstraßen
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 3
Birkenweg 212m
Boltenhäger Weg 171m
Brinkstraße (unbefestigter Teil in Richtung Zu den Salzwiesen)87m
Franz-Schubert-Straße 104m
Gartenweg 122m
Karlstraße (zwischen Friedrichstr. und Volkspark)98m
Otto-Nagel-Straße 148m
Zu den Salzwiesen (Bergstraße bis Ecke Brinkstraße)118m
Summe 1060m
15.12.2005Gesamt 4204m
Reinigungsart D
Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen § 50StrWG M-V durch die Stadt Grimmen
Reinigungsklasse 16
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 1
B 194bis Klein Lehmhagen 954m
Gerlachsruher Plattenweg (ab Ortsausgangstafel Gerlachsruh bis Vietlipper Damm)746m
Grellenberger Dorfstraße (ab L 19bis Ortseingangstafel Grellenberg)1400m
Hohenwarth-Heidebrink, Spurplatten 2470m
Jessiner Dorfstraße ( ab L 19bis Ortseingangstafel Jessin)138m
Jessiner Dorfstraße (ab Ortsausgangstafel Jessin bis Ortsausgangstafel Gerlachsruh)334m
Klein Lehmhagen bis Stoltenhagen 2200m
Stoltenhagen-Hohenwarth 1861m
Südliche Randstraße (ab Brücke Poggendorfer Trebel bis Beginn Anbindung)1749m
Vietlipper Damm (ab südliche Randstraße bis Ortseingangstafel Vietlipp)360m
Weg v. Stoltenhagen nach Glashagen (Gemeindegrenze)1100m
Weg v. Bahnübergang Vietlipp nach Dönnie (Gemeindegrenze)2065m
Summe 15377m
Reinigungsklasse 17
Winterdienst Dringlichkeitsstufe 3
Lavendelweg (Fußweg zum Jarpenbeeker Damm)71m
Summe 71m
15.12.2005Gesamt 15448m
Reinigungsart E
Reinigung aller Straßenteile maschinell 2x jährlich durch die Stadt Grimmen
Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen § 50StrWG durch die Stadt Grimmen
monatliche Reinigung
Reinigungsklasse 18
Anliegerstraßen
Winterdringlichkeitsstufe 1
An den Kastanien, OT Groß Lehmhagen 97m
An der Beek, OT Stoltenhagen 300m
Appelshofer Dorfstraße, OT Appelshof 284m
Grellenberger Dorfstraße, OT Grellenberg (Ortseingangstafel bis Ende Schwarzdecke)358m
Heidebrinker Weg (bis Gemeindegrenze)1400m
Jessiner Dorfstraße,OT Jessin (Ortseingangs- bis Ortausgangstafel)1457m
Vietlipper Dorfstraße, OT Vietlipp 607m
Zu den Wiesen,OT Jessin 311m
Zum Lehmberg, OT Groß Lehmhagen 100m
Zum Schloss, OT Hohenwart (Asphalt)375m
Alte Siedlung, OT Appelshof 376m
An der Bollenkuppel, OT Groß Lehmhagen 182m
Summe 5847m
Reinigungsklasse 19
Innerortsstraßen
Winterdringlichkeitsstufe 1
Groß Lehmhagener Dorfstraße, OT Groß Lehmhagen 611m
Hohenwarther Straße, OT Stoltenhagen 170m
Hohenwarther Dorfstraße, OT Hohenwarth 585m
Klein Lehmhagener Dorfstraße, OT Klein Lehmhagen 793m
Stoltenhagener Dorfstraße, OT Stoltenhagen 2100m
Summe 4259m
15.12.2005Gesamt 10106m
Reinigungsart F
Reinigung aller Straßenteile manuell durch den Grundstückseigentümer
Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen § 50StrWG durch den Grundstückseigentümer
monatliche Reinigung
Reinigungsklasse 20
Anliegerstraßen
kein Winterdienst
Abzweig an der Buswende, OT Hohemwarth 58m
Alte Gärtnerei (Stichweg)34m
Am Röhrhorn 475m
An der Stadtmauer 141m
Asternweg (Stichweg)31m
Badeweg 137m
Dahlienweg (Stichweg)42m
Eiskeller 144m
Immenweg 115m
Klevenower Weg, OT Vietlipp 70m
Rosenweg (Stichweg)39m
Sandweg, OT Jessin 200m
Stichstraße hinter Orenburger Straße 109m
Tribseeser Straße (Stichstraße)54m
Verlängerung Otto-Nuscke-Str. in Richt. Südliche Randstraße 344m
Wiesenweg 50m
Zu den Salzwiesen (ab Ecke Brinkstraße)222m
Kleiner Weg, OT Groß Lehmhagen 93
Summe 2358m
15.12.2005Gesamt 2358m

Anlage 2 zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Grimmen

WINTERDIENST-Dringlichkeitsstufe 1
Abzweig Ortsausgang nach Bremerhagen, OT Stoltenhagen 100m
Alte Siedlung, OT Appelshof 376m
Am Anger, OT Vietlipp 232m
Am Graben, OT Jessin 88m
Am Park, OT Jessin 110m
Am Stadtwald 679m
Am Teich, OT Jessin 210m
Am Vorland 580m
An den Kammern 846m
An den Kastanien, OT Groß Lehmhagen 96m
An der Beek, OT Stoltenhagen 300m
An der Bollenkoppel, OT Groß Lehmhagen 182m
Anemonenweg 187m
Appelshofer Dorfstraße, OT Appelshof 386m
B 194bis Klein Lehmhagen 954m
B.-Brecht-Straße 218m
Bahnhofstraße 686m
Bergstraße (Ecke Schwedenweg bis Ende)95m
Bergstraße (Ecke Greifswalder Straße bis Ecke Schwedenweg)350m
Dr.-Kurt-Fischer-Straße 429m
E.-Weinert-Straße 516m
Fr.-Chopin-Straße 388m
Fr.-L.-Jahn-Straße 439m
Friedrichstraße 943m
Fritz-Reuter-Straße 288m
Greifswalder Chaussee 593m
Greifswalder Straße 402m
Grellenberger Dorfstraße (ab L 19bis Ortseingangstafel Grellenberg)1400m
Grellenberger Dorfstraße, OT Grellenberg (Ortseingangstafel bis Ende Schwarzdecke)358m
Grellenberger Straße (Abschnitt parallel Bahngleis)90m
Grellenberger Straße (Bahngleis bis Ecke W.-Seelenbinder-Straße)871m
Grellenberger Straße (Ecke W.-Seelenbinder-Straße bis Abzweig Hohemwieden)1204m
Groß Lehmhagener Dorfstraße, OT Groß Lehmhagen 611m
Hans-Grundig-Straße 356m
Heidebrinker Weg (bis Gemeindegrenze)1400m
Heidebrinkstraße 144m
Heinrich-Heine-Straße 518m
Hintere Reihe, OT Grellenberg 177m
Hohenwarther Dorfstraße, OT Hohenwarth 585m
Hohenwarther Straße, OT StoltenhGEN?170m
Hohemwarth bis Heidebrink 2470m
J.-R.-Becher-Straße 538m
Jarpenbeeker Damm 734m
Jessiner Dorfstraße (ab L 19bis Ortseingangstafel Jessin)138m
Jessiner Dorfstraße (ab Ortseingangstafel Jessin bis Ortsausgangstafel Gerlachsruh)334m
Jessiner Dorfstraße, OT Jessin (Ortseingangs- bis Ortsausgangstafel)1457m
Kaschower Damm 279m
Klein Lehmhagen bis Stoltenhagen 2200m
Klein Lehmhagener Dorfstraße, OT Klein Lehmhagen 793m
L.-v.-Beethoven-Str. (Ecke Zweendamm bis Chopin-Str.)47m
L.-v.-Beethoven-Straße (ab Ecke Chopin-Str.)375m
Lange Straße 347m
Leningrader Straße (einschließlich Zufahrt Sporthalle)671m
Markt 95m
Mohnikestraße 217m
Mozartstraße 310m
Mühlenstraße 147m
O.-Krahmann-Straße 169m
Orenburger Straße (einschließlich Buswendeschleife)532m
Schwarzer Weg, OT Appelshof 334m
St.-Jürgenweg bis Ausbauende 155m
Stoltenhagen bis Hohenwarth 1861m
Stoltenhäger Straße 1490m
Stoltenhagener Dorfstraße, OT Stoltenhagen 2100m
Stralsunder Straße (Ortseingang Kreuzung Stolthäg. Str. bis Ortsausgang Richtung Stralsund)1020m
Stralsunder Straße (Sackgasse bis Wendehammer)108m
Stralsunder Straße (Stralsunder tor bis Kreuzung Stoltenhäger Str.)485m
Stralsunder Straße Parkplatz 340m
Straße der Befreiung 319m
Straße der Solidarität 342m
Südliche Randstraße (an Brücke Poggendorfer Trebel bis Beginn Anbindung)1749m
Südliche Randstraße (Anbindung an Vietlipper Damm)350m
Südliche Randstraße (B 194bis Brücke)180m
Südpromenade 170m
Sundische Straße 143m
Teichweg, OT Groß Lehmhagen 226m
Tribseeser Chaussee 276m
Tribseeser Straße 779m
Verbindungsweg Carl-Coppius-straße bis zur Friedrichstraße)73m
Vietlipper Damm (ab südliche randstraße bis Ortseingangstafel Vietlipp)360m
Vietlipper Damm (Orenburger Straße bis Südliche Randstraße)710m
Vietlipper Dorfstraße, OT Vietlipp 607m
Weg zwischen Buswende-Zur Koppel, OT Klein Lehmhagen 61m
Zu den Wiesen, OT Jessin 311m
Zum alten Gutshaus, OT Stoltenhagen 238m
Zum alten Vorwerk, OT Heidebrink 500m
Zum Feldrain, OT Jessin 159m
Zum Lehmberg, OT Groß Lehmhagen 100m
Zum Rauhen Berg 2215m
Zum Schloss, OT Hohenwarth(Asphalt)375m
Zum Schloss, OT Hohenwarth(unbefestigt)43m
Zum Wasserwerk, OT Hohenwarth (unbefestigt)66m
Zum Wasserwerk, OT Hohenwarth (Spurplatten)160m
Zur Koppel, OT Klein Lehmhagen 303m
Zweendamm (Ecke Jarpenbeeker Damm bis Bahngleis)417m
Summe 49435m
Geh- Radwege
Tribseeser Straße, beidseitig 1833m
Jarpenbeeker Damm, einseitig 734m
Stralsunder Straße, einseitig 1305m
(Parkplat bis Kreuzung Stoltenhäger Str. und wendehammer bis Ortsausgang)
Greifswalder Chaussee, einseitig 593m
Summe 4465m
15.12.2005Gesamt 53900m
WINTERDIENST-Dringlichkeitsstufe 2
C.-v.-Ossietzky-Str.407m
Dr.-Otto-Nuschke-Straße 152m
Feldstraße 187m
Innenring Süd-West 720m
K.-Tucholsky-Straße 198m
S.-N.-Borstschew-Str.1085m
Straße der Befreiung 457m
Zum Innenring 80m
Zum Rodelberg 308m
Summe 3594m
15.12.2005Gesamt 3594m
WINTERDIENST-Dringlichkeitsstufe 3
Akazienstraße 225m
Alte Gärtnerei 295m
Am Sportplatz 143m
Asternweg 328m
Badstüberstraße 112m
Birkenweg 212m
Boltenhäger Weg 171m
Brinkstraße (Pflasterbefestigung)171m
Brinkstraße (unbefestigter Teil in Richtung Zu den Salzwiesen)87m
Buddeliner Straße 101m
Carl-Coppius-Straße 378m
Dahlienweg 66m
Domstraße 138m
Dr.-Wilhelm-Kirchhoff-Str.381m
Drei Eichen 144m
Färbergang 59m
Flitnerstraße 163m
Franz-Schubert-Straße 104m
Gartenweg 122m
Geschwister-Scholl-Straße 190m
Gutenbergstraße 369m
Hafenstraße 102m
Helmut-Just-Straße 131m
Johann-Sebastian-Bach-Straße 194m
Karlstraße (zwischen Bahnhofstraße und Friedrichstraße)104m
Karlstraße (zwischen Friedrichstr. und Volkspark)98m
Kirchstraße 89m
Kirschenallee 650m
Kleine Leichnamstraße 106m
Knochstraße 99m
Lavendelweg (Fußweg zum Jarpenbeeker Damm)71m
Lavendelweg (mit Stichstraße zum RRB)282m
Lindenstraße 217m
Margeritenweg 79m
Nelkenweg 206m
Neuberlin 346m
Norderhinterstraße 367m
Norderquerstraße 76m
Nordpromenade 400m
Otto-Nagel-Straße 148m
Peter-Tschaikowski-Straße 238m
Ph.-Müller-Straße 265m
Quebbe 213m
Robert-Schumann-Straße 191m
Rosengang 35m
Rosenweg 354m
Rückertstraße 285m
Schloßmühle 186m
Schulstraße 149m
Schwedenweg 241m
Strohstraße 227m
Verbindungsweg zum Ärztehaus v.d. Carl-Coppius-Straße 131m
von-Homeyer-Straße 363m
W.-Seelenbinder-Straße 554m
Weißdornstraße 89m
Wilhelmstraße 229m
Zu den Salzweisen (Ecke Bergstraße bis Ecke Brinkstraße)118m
Zweendamm (Bahnübergang bis Asternweg)275m
Summe 11867m
15.12.2005Gesamt 11867m