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Satzung der Stadt Grimmen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge der Wasser- und Bodenverbände (Wasser- und Bodenverbandssatzung)

Auf Grund der §§ 2, 4, 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777,833), des § 28 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Wasserverbandsgesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 499) hat die Stadtvertretung der Stadt Grimmen in ihrer Sitzung am 15.12.2011 folgende Satzung der Stadt Grimmen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge der Wasser- und Bodenverbände (Wasser- und Bodenverbandssatzung) beschlossen:

§ 1 Allgemeines

  1. Die Stadt Grimmen ist Mitglied der Wasser- und Bodenverbände “Trebel” und “Ryck-Ziese”. Aufgaben der Verbände sind die Unterhaltung von Gewässern, der Ausbau, naturnaher Rückbau sowie der Bau und der Betrieb von Anlagen in und an den Gewässern, die Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und der Landschaftspflege.
  2. Die Verbandsmitglieder haben gemäß § 20 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel” in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung bzw. § 25 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Ryck-Ziese” den Verbänden Beiträge (Verbandslasten) zu leisten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geldleistungen.
  3. Die von der Stadt Grimmen zu zahlenden Verbandslasten werden nach den Grundsätzen des § 6 KAG M-V durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen der Verbände in Anspruch nehmen oder denen die Verbände durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewähren.

§ 2 Gebührengegenstand

Gebührengegenstand sind die von der Stadt Grimmen entrichteten Verbandslasten für die Grundstücke in der Stadt Grimmen, die im Einzugsgebiet der Wasser- und Bodenverbände „Trebel” oder „Ryck-Ziese” liegen, und die bei der Umlage entstehenden Verwaltungskosten.

§ 3 Gebührenpflichtige

  1. Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (§ 4 dieser Satzung) Eigentümer, Erbbauberechtigter oder Nutzungsberechtigter (wirtschaftlicher Eigentümer) von Grundstücken ist.
  2. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die jeweiligen Wohnungs- und Teileigentümer gebührenpflichtig.
  3. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Gebühr wird durch Bescheid, der mit der Erhebung anderer Kommunalabgaben verbunden sein kann, festgesetzt. Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 01. Juli des Kalenderjahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in der Satzung festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.
  3. Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 5 Gebührenmaßstab, Gebührenhöhe

  1. Die Gebühr bemisst sich nach der Größe der Grundstücke, unter Anwendung des Schätzungsrahmens der Wasser- und Bodenverbände, in Abhängigkeit von der Nutzungsart bzw. dem Versiegelungsgrad. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Stadt Grimmen. Der Gebührenpflichtige (§ 3 dieser Satzung) ist verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
  2. Über die Grundstücke führt die Stadt Grimmen ein Verzeichnis, das jährlich fortzuschreiben ist. Berichtigungen werden auf den 31.12. des dem Erhebungsjahr vorausgehenden Kalenderjahres festgestellt. Sie sind zu begründen und können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der Auslegungsfrist geltend gemacht werden. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt am 01.01. eines jeden Kalenderjahres zu laufen.
  3. Die Gebühr beträgt für Grundstücke im Einzugsgebiet des Verbandes „Trebel” je Hektar
    Verkehrsfläche49,86 EUR
    Gebäude- und Hoffläche45,34 EUR
    Landwirtschaftlicher Fläche33,09 EUR
    Un- und Ödland 30,32 EUR
    Waldfläche29,34 EUR
    Gewässerfläche0,00 EUR
  4. Die Gebühr beträgt für Grundstücke im Einzugsgebiet des Verbandes “Ryck-Ziese” je Hektar innerhalb der Vorteilsfläche Schöpfwerk Horst
    Verkehrsfläche44,50 EUR
    Gebäude- und Hoffläche44,50 EUR
    Landwirtschaftlicher Fläche27,70 EUR
    Un- und Ödland19,30 EUR
    Waldfläche19,30 EUR
    Gewässerfläche
    (nur stehende Gewässer)
    19,30 EUR
  5. Die Gebühr beträgt für Grundstücke im Einzugsgebiet des Verbandes „Ryck-Ziese“ je Hektar außerhalb der Vorteilsfläche Schöpfwerk Horst
    Verkehrsfläche35,75 EUR
    Gebäude- und Hoffläche35,75 EUR
    Landwirtschaftlicher Fläche18,95 EUR
    Un- und Ödland10,55 EUR
    Waldfläche10,55 EUR
    Gewässerfläche
    (nur stehende Gewässer)
    10,55 EUR

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne § 17 KAG handelt, wer gegen § 5 Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig verstößt; er kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge der Wasser- und Bodenverbände (Wasser- und Bodenverbandssatzung) vom 21.12.2007 außer Kraft.

Grimmen, 16.12.2011

Rüster
Bürgermeister      L.S.

Die Wasser- und Bodenverbandssatzung wurde am 20. Dezember 2011 dem Landkreis Vorpommern-Rügen zur Anzeige gebracht.