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Satzung der Stadt Grimmen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge der Wasser- und Bodenverbände
(Wasser- und Bodenverbandssatzung)
Auf Grund der §§ 2,4,5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), §§ 1,2,6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01. Juni 1993 (GVOBl/M-V S.522) ber. am 04.11.1993 (GVOBl/M-V S.916), § 28 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl.I S.405) und § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. MV S. 458) geändert durch Erstes Gesetz zur änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (1. ändG GUV MV) vom 30. November 1995 (GVOBl. MV S. 600) geändert durch Gesetz zur änderung wasserrechtlicher und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften (Wasserrechts- und Wasserverbandsrechtsregelungsänderungsgesetz – WWVRändG) vom 22. August 1996 (GVOBl. MV S. 354) hat die Stadtvertretung in ihrer Sitzung am 04.11.2004 folgende Satzung der Stadt Grimmen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge der Wasser- und Bodenverbände (Wasser- und Bodenverbandssatzung) beschlossen:
§ 1
Allgemeines
- Die Stadt Grimmen ist Mitglied der Wasser- und Bodenverbände "Trebel" und "Ryck-Ziese". Aufgaben der Verbände sind die Unterhaltung von Gewässern, der Ausbau, naturnaher Rückbau sowie der Bau und der Betrieb von Anlagen in und an den Gewässern, die Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und der Landschaftspflege.
- Die Verbandsmitglieder haben gemäß § 20 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes "Trebel" in der Fassung der Zweiten änderungssatzung bzw. § 25 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes "Ryck-Ziese" den Verbänden Beiträge (Verbandslasten) zu leisten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geldleistungen.
- Die von der Stadt Grimmen zu zahlenden Verbandslasten werden nach den Grundsätzen des § 6 KAG M-V durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen der Verbände in Anspruch nehmen oder denen die Verbände durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewähren.
§ 2
Gebührengegenstand
Gebührengegenstand sind die von der Stadt Grimmen entrichteten Verbandslasten für die Grundstücke in der Stadt Grimmen, die im Einzugsgebiet der Wasser- und Bodenverbände "Trebel" oder "Ryck-Ziese" liegen, und die bei der Umlage entstehenden Verwaltungskosten.
§ 3
Gebührenpflichtige
- Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (§ 4 dieser Satzung) Eigentümer, Erbbauberechtigter oder Nutzungsberechtigter (wirtschaftlicher Eigentümer) von Grundstücken ist.
- Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die jeweiligen Wohnungs- und Teileigentümer gebührenpflichtig.
- Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum,Festsetzung und Fälligkeit
- Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
- Die Gebühr wird durch Bescheid, der mit der Erhebung anderer Kommunalabgaben verbunden sein kann, festgesetzt. Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Ge-bührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 01. Juli des Kalenderjahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in der Satzung festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.
- Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 5
Gebührenmaßstab, Gebührenhöhe
- Die Gebühr bemisst sich nach der Größe der Grundstücke, unter Anwendung des Schätzungsrahmens der Wasser- und Bodenverbände, in Abhängigkeit von der Nutzungsart bzw. dem Versiegelungs-grad. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Stadt Grimmen. Der Gebührenpflichtige (§ 3 dieser Satzung) ist verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
- über die Grundstücke führt die Stadt Grimmen ein Verzeichnis, das jährlich fortzuschreiben ist. Berichtigungen werden auf den 31.12. des dem Erhebungsjahr vorausgehenden Kalenderjahres festgestellt.
- Sie sind zu begründen und können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der Auslegungsfrist geltend gemacht werden. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt am 01.01. eines jeden Kalenderjahres zu laufen.
- Die Gebühr beträgt für Grundstücke im Einzugsgebiet des Verbandes "Trebel" je Hektar
Verkehrsfläche 39,02 EUR Gebäude- und Hoffläche 34,81 EUR Landwirtschaftlicher Fläche 24,97 EUR Un- und ödland 17,95 EUR Waldfläche 22,16 EUR Gewässerfläche 0,00 EUR - Die Gebühr beträgt für Grundstücke im Einzugsgebiet des Verbandes "Ryck-Ziese" je Hektar innerhalb der Vorteilsfläche Schöpfwerk Horst
Verkehrsfläche 39,41 EUR Gebäude- und Hoffläche 39,41 EUR Landwirtschaftlicher Fläche 24,41 EUR Un- und ödland 16,91 EUR Waldfläche 16,91 EUR Gewässerfläche
(nur stehende Gewässer)16,91 EUR - Die Gebühr beträgt für Grundstücke im Einzugsgebiet des Verbandes "Ryck-Ziese" je Hektar außerhalb der Vorteilsfläche Schöpfwerk Horst
Verkehrsfläche 31,81 EUR Gebäude- und Hoffläche 31,81 EUR Landwirtschaftlicher Fläche 16,81 EUR Un- und ödland 9,31 EUR Waldfläche 9,31 EUR Gewässerfläche
(nur stehende Gewässer)9,31 EUR
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne § 17 KAG handelt, wer gegen § 5 Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig verstößt; er kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge der Wasser- und Bodenverbände (Wasser- und Bodenverbandssatzung) vom 15.11.2004 außer Kraft.
Grimmen, 21.12.2007
Rüster
Bürgermeister