Die Stadtvertretung der Stadt Grimmen hat in ihrer Sitzung am 15.05.2025 folgende Richtlinie über die Zuwendungsgewährung für die Bereiche Kultur, Jugend, Senioren und Wohlfahrt beschlossen.
I. Allgemeine Vorschriften
1. Rechtsgrundlage
1.1. Im Rahmen des eigenen Wirkungskreises gemäß § 2 Absatz 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt die Stadt Grimmen nach Maßgabe dieser Richtlinie und des jeweils gültigen Haushaltsplanes Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen und Projekten im Bereich Kultur, Jugend, Senioren und Wohlfahrt.
1.2. Ohne Abschluss des formellen Haushaltsprüfungsverfahrens durch die Rechtsaufsicht des Landkreises Vorpommern-Rügen zur Haushaltssatzung nach § 49 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern erfolgt keine Auszahlung geplanter Haushaltsmittel.
2. Begriffsbestimmungen
2.1. Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie sind freiwillige zweckgebundene Geldleistungen aus Haushaltsmitteln der Stadt Grimmen an gemeinnützige Vereine, Institutionen und Initiativen, die entsprechend ihrer Satzung oder allgemeinen Zielsetzung im Bereich Kultur, Jugend, Senioren und Wohlfahrt tätig sind, für Maßnahmen und Projekte, die einen räumlich und/oder inhaltlichen Bezug zur Stadt haben oder im städtischen Interesse liegen.
2.2. Zu den Zuwendungen gehören:
– nicht rückzahlbare Zuwendungen
Eine solche liegt vor, wenn die Zuwendung ohne Rückzahlungsverpflichtung gewährt
wird. Die Rückzahlung kann auf der Grundlage einer Rücknahme oder eines Widerrufs
des Zuwendungsbescheides verlangt werden.
– bedingt rückzahlbare Zuwendungen
Eine solche liegt vor, wenn die Rückzahlung der Zuwendung vom Eintritt oder vom
Wegfall eines zum Zuwendungszeitpunkt festgelegten zukünftigen Ereignisses abhängt.
– unbedingt rückzahlbare Zuwendungen
Eine solche liegt vor, wenn die Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger
grundsätzlich zurückzuzahlen ist und dies bei Gewährung der Zuwendung bekannt war.
2.3. Keine Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie sind insbesondere:
– Sachleistungen,
– Leistungen, auf die Empfänger einen durch Rechtsvorschrift begründeten Anspruch haben
2.4. Der Bewilligungszeitraum bezeichnet den Zeitraum für die Abwicklung der gesamten Maßnahme bzw. des Projektes.
2.5. Der Maßnahmenbeginn liegt vor, wenn der Zuwendungsempfänger Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Maßnahme bzw. des Projektes eingeht, die ihn entweder zu einem bestimmten Handeln oder zur Vornahme einer Geldleistung verpflichten.
2.6. Festbetragsfinanzierung ist eine Zuwendung in Höhe eines bestimmten Betrages, mit dem sich die Stadt Grimmen an den zuwendungsfähigen Gesamtkosten beteiligt.
2.7. Eine Anteilsfinanzierung ist eine Zuwendung, die auf einen bestimmten Vomhundertsatz oder nach einem Anteil der zuwendungsfähigen Gesamtkosten begrenzt ist.
2.8. Fehlbedarfsfinanzierung ist der Anteil der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, den der Zuwendungsempfänger nicht durch eigene oder fremde Mittel decken kann.
2.9. Eine Vollfinanzierung ist die Übernahme der zuwendungsfähigen Gesamtkosten in voller Höhe.
2.10. Die zuwendungsfähigen Gesamtkosten sind diejenigen Kosten, die durch die Stadt Grimmen als notwendig und erforderlich für die Realisierung des Zuwendungszweckes anerkannt werden.
3. Allgemeine Fördergrundsätze
3.1. Es werden nur Projekte und Maßnahmen (Vorhaben) gefördert, die im öffentlichen Interesse der Stadt Grimmen stehen und die ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang stattfinden können. Zuwendungen werden aufgrund der Bedeutung und des Inhalts der Projekte und der Maßnahmen gewährt.
3.2. Zuwendungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Finanzierung der Gesamtmaßnahme gesichert ist. Dabei hat der Antragsteller selbst zur Durchführung des Vorhabens beizutragen.
3.3. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Gewährte Zuwendungen für ein Vorhaben führen nicht zu einem Rechtsanspruch auf Förderung des Vorhabens in den Folgejahren. Die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3.4. Zuwendungen der Stadt Grimmen für Projekte und Maßnahmen sind nur nachrangig zu beantragen und einzusetzen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, vorrangig alle für ihn möglichen Einnahmequellen auszuschöpfen und sich um Beiträge, Spenden und Zuwendungen Dritter zu bemühen. Fördermöglichkeiten von dritter Seite wie EU-, Bundes-, Landes-, Landkreis- sowie Stiftungsmittel sind ebenfalls vorrangig in Anspruch zu nehmen.
3.5. Soweit Zuwendungen in Abhängigkeit von der Anzahl der teilnehmenden Personen gewährt werden, sind berücksichtigungsfähig nur diejenigen Personen, die mit Hauptwohnsitz in der Stadt Grimmen gemeldet sind.
3.6. Gewährte Zuwendungen sind zweckgemäß zu verwenden.
4. Gegenstand der Förderung
4.1. Förderfähig sind Projekte und Maßnahmen aus den Bereichen:
– Kultur,
– Jugend,
– Senioren,
– Wohlfahrt
4.2. In Bezug auf die einzelnen Projekte und Maßnahmen können Betriebskosten und Personalkosten zuwendungsfähig sein. Die Prüfung erfolgt im Einzelfall.
4.3. Gefördert werden:
– eingetragene, gemeinnützige Vereine der Stadt Grimmen mit Sitz und Wirkungsbereich in Grimmen sowie
– Gruppen mit Sitz und Wirkungsbereich in Grimmen.
4.4. Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, Projekte und Veranstaltungen, die
– nicht gemeinnützig sind,
– von kommerziellen Gesellschaften, Reiseunternehmen oder diesen gleichzusetzenden Einrichtungen inhaltlich geplant werden,
– überwiegend oder ausschließlich religiösen, gewerkschaftlichen, parteipolitischen, schulischen berufsbildenden, musikalischen oder sportlichen Charakter haben,
– Maßnahmen von geschlossenen Schulklassen,
– regelmäßige Übungs-, Probe- und Trainingsstunden sind.
4.5. Nicht förderfähig sind ferner Konzerte, Tagungen, Sitzungen von Verbands- und Vereinsorganen, Gremien und Ausschüsse, die hauptsächlich dem Verbands- und dem Vereinszweck dienen.
4.6. Bauliche Maßnahmen im Rahmen von Unterhaltung und Modernisierung sowie Investitionen sind nach dieser Richtlinie nicht zuwendungsfähig.
II. Zuwendungsbereiche
5. Kultur
5.1. Zuwendungen werden an Vereine und Gruppen gewährt, die nach Satzung und der allgemeinen Zielsetzung Aufgaben im Kulturbereich öffentlichkeitswirksam wahrnehmen und erfüllen. Zur Kultur gehört insbesondere die Sprache, Bildung, Wissenschaft, der Umgang mit der Natur und der Landschaft, wozu unter anderem auch Kleintierhaltung und Gartenpflege gehören, Kunst, Musik, Literatur, Traditionen und Bräuche sowie Lebensweise. Kultur trägt zur individuellen und kollektiven Identitätsbildung bei.
5.2. Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähig sind Sachaufwendungen, die dem Zweck der Vereine und Gruppen dienen und nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern zählen. Unter Sachaufwendungen werden alle während der Leistungserstellung anfallenden laufenden Aufwendungen verstanden, die insbesondere für Gebäude, Kraftfahrzeuge und Büros anfallen. Personalaufwendungen zählen nicht zu Sachaufwendungen.
5.3. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu einem Drittel der zuwendungsfähigen Sachkosten, in der Regel nicht mehr als 1.000,00 EUR je Zuwendungsempfänger und Kalenderjahr. Durch den Zuwendungsempfänger sind für die Anschaffung von Betriebs- und Geschäftsausstattung ab einem Einzelwert von 150,00 EUR mindestens drei Kostenangebote einzureichen.
5.4. Mit der Beschaffung darf grundsätzlich erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides begonnen werden.
5.5. Zuwendungsfähig sind außerdem nationale sowie internationale Auftritte in Form von Fahrkostenzuschüssen. Die Höhe der Zuwendung beträgt ein Drittel der nachgewiesenen niedrigsten Fahrtkosten.
5.6. Zuwendungsfähig sind zudem besondere Veranstaltungen, wie insbesondere Konzerte oder Wohngebietsfeste. Die Höhe der Zuwendung beträgt ein Drittel der nachgewiesenen niedrigsten Kosten in der Regel nicht mehr als 1.000,00 EUR je Zuwendungsempfänger und Kalenderjahr.
6. Jugend
6.1. Die Stadt Grimmen fördert als freiwillige Leistung die Kinder- und Jugendarbeit auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) nach den §§ 11 bis 14 SGB VIII.
6.2. Gefördert werden eingetragene Vereine, die gemäß § 74 und § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sind, sowie Jugendgruppen, Jugendinitiativen, Jugendverbände und andere gemeinnützige Träger, die ihren Sitz oder ihr Tätigkeitsfeld in der Stadt Grimmen haben.
6.3. Zuwendungen werden nur für Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Ziffer 1 bis Ziffer 4 SGB VIII gewährt:
– Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,
– Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
– junger Volljähriger ist, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
– junger Mensch ist, wer noch nicht 27 Jahre alt ist.
6.4. Gefördert werden Maßnahmen, Projekte und Veranstaltungen insbesondere mit inhaltlichem Schwerpunkt auf:
– der außerschulischen Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung sowie sportlicher Ausrichtung oder Spielbezug,
– offene Kinder- und Jugendarbeit mit der Ausrichtung soziale Bildung,
– Jugendarbeit mit Bezug zur Arbeitswelt sowie mit familienbezogener Ausrichtung,
– Jugendsozialarbeit/Straßensozialarbeit,
– überregionale und internationale Jugendarbeit sowie Jugendbegegnungen,
– Kinder- und Jugenderholung in Ferienzeiten,
– Jugendberatung,
– Medienkompetenz und Mediensicherheit.
6.5. Projekte sind zuwendungsfähig, soweit
– sie eine klare Zielvorgabe verfolgen, ein sachlich abgegrenztes Vorhaben sind, eine zeitliche Begrenzung besitzen, zu der das Vorhaben abgeschlossen sein muss, sowie eine Art Komplexität aufweisen und
– mindestens zehn Menschen nach Ziffer 6.3. dieser Richtlinie regelmäßig während der Dauer an dem jeweiligen Projekt teilnehmen.
Die Zuwendungshöchstgrenze liegt bei maximal ein Drittel der Gesamtkosten 1.000,00 EUR je Zuwendungsempfänger und Kalenderjahr.
Je Träger der Jugendarbeit wird regelmäßig nur ein Projekt im Kalenderjahr gefördert. Soweit ein inhaltlich ähnliches Projekt eines anderen Trägers angeboten wird oder dessen Förderung bewilligt ist, ist eine Zuwendung ausgeschlossen.
6.6. Jugendfreizeiten können nach dieser Richtlinie zuwendungsfähig sein, soweit diese geeignet sind, durch das gemeinsame Erleben in der Gruppe die Persönlichkeitsentwicklung zu fördern und nicht nur der Erholung und der Freizeit dienlich sind.
Zuwendungsfähig sind Jugendfreizeiten, die durchgeführt werden
– mit mindestens zehn Teilnehmern und
– einer Dauer von mehr als zwei Tagen. An- und Abreisetag gelten dabei als je als ein Tag.
Zuwendungen werden nur für höchsten 14 Tage gewährt.
Für Jungendfreizeiten wird je Tag und Teilnehmer ein Zuschuss in Höhe von maximal 2,50 EUR gewährt. Für je angefangene zehn Teilnehmer wird für eine Begleitperson eine Zuwendung in derselben Höhe bewilligt.
6.7. Zuwendungsfähig sind Anschaffungen, die unmittelbar der Durchführung und Ausgestaltung von zuwendungsfähigen Maßnahmen, Projekten und Veranstaltungen nach Ziffer 6.4 dieser Richtlinie dienen.
Die Zuwendung beträgt im Einzelfall ein Drittel der Anschaffungskosten; höchstens jedoch 1.000,00 EUR pro Kalenderjahr je Zuwendungsempfänger.
Für Anschaffungen ab einem Einzelwert von 150,00 EUR sind durch den Träger der Jugendarbeit mindestens drei Kostenangebote einzuholen.
Mit der Beschaffung darf grundsätzlich erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides begonnen werden.
7. Senioren
7.1. Zuwendungen werden an Vereine, Verbände, Gruppen, Initiativen der Senioren und anderer Träger, die sich auf dem Gebiet der Arbeit mit Senioren und der Betreuung von Senioren engagieren, gewährt.
7.2. Als Senioren nach dieser Richtlinie gelten Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
7.3. Gefördert werden Maßnahmen, Projekte und Veranstaltungen, insbesondere mit inhaltlichem Schwerpunkt auf:
– Sport,
– kulturelle Höhepunkte,
– Handwerk und Handarbeiten,
– Medienkompetenz, sicherer Umgang mit Medien und Datenschutz
7.4. Projekte sind zuwendungsfähig, soweit
– sie eine klare Zielvorgabe verfolgen, ein sachlich abgegrenztes Vorhaben sind, eine zeitliche Begrenzung besitzen, zu der das Vorhaben abgeschlossen sein muss, sowie eine Art Komplexität aufweisen und
– mindestens zehn Menschen nach Ziffer 7.2. dieser Richtlinie regelmäßig während der Dauer an dem jeweiligen Projekt teilnehmen.
7.5. Die Zuwendungshöchstgrenze liegt bei maximal ein Drittel der Gesamtkosten1000,00 EUR je Zuwendungsempfänger und Kalenderjahr.
7.6. Zuwendungsfähig sind Anschaffungen, die unmittelbar der Durchführung und Ausgestaltung von zuwendungsfähigen Maßnahmen, Projekten und Veranstaltungen nach Ziffer 7.3. dieser Richtlinie dienen.
Die Zuwendung beträgt im Einzelfall ein Drittel der Anschaffungskosten; höchstens jedoch 1.000 EUR pro Kalenderjahr je Zuwendungsempfänger.
Für Anschaffungen ab einem Einzelwert von 150,00 EUR sind durch den Träger der Seniorenarbeit mindestens drei Kostenangebote einzuholen.
7.7. Mit der Beschaffung darf grundsätzlich erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides begonnen werden.
8. Wohlfahrt
8.1. Zuwendungen werden an anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege gewährt, die in Mecklenburg-Vorpommern den Status einer anerkannten Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen sowie an Vereine, Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen, die nach Satzung und der allgemeinen Zielsetzung sozialen Aufgaben wahrnehmen und erfüllen, und die auf dem Gebiet der freien Wohlfahrtspflege gemeinnützig und mildtätig tätig sind.
8.2. Wohlfahrtspflege beinhaltet zum Wohl der Allgemeinheit eine planmäßige, vorbeugende und/oder abhelfende Sorge und Betreuung Notleidender und Gefährdeter auf gesundheitlichem, sittlichem, erzieherischem oder wirtschaftlichem Gebiet. Gemeinnützige Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Mildtätige Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe und Unterstützung anderer angewiesen sind.
8.3. Nach dieser Richtlinie werden Leistungen gefördert, die in Selbst- oder Fremdhilfe dazu beitragen:
– soziale Benachteiligung abzubauen,
– soziale Integration von Benachteiligten zu fördern,
– die Teilhabe von benachteiligten Menschen am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen,
– das Miteinander verschiedener Generationen und Kulturen zu stärken.
8.4. Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.
8.5. Projekte sind zuwendungsfähig, soweit
– sie eine klare Zielvorgabe verfolgen, ein sachlich abgegrenztes Vorhaben sind, eine zeitliche Begrenzung besitzen, zu der das Vorhaben abgeschlossen sein muss, sowie eine Art Komplexität aufweisen.
8.5. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu einem Drittel der zuwendungsfähigen Sachkosten, in der Regel nicht mehr als 1.000,00 EUR je Zuwendungsempfänger und Kalenderjahr. Die Zuwendungshöhe kann im begründeten Einzelfall abweichen.
8.6. Im Einzelfall können Zuwendungen für Sachaufwendungen gewährt werden.
8.7. Zuwendungsfähig sind Anschaffungen, die unmittelbar der Durchführung und Ausgestaltung von zuwendungsfähigen Hilfen nach Ziffer 8.3. dieser Richtlinie dienen.
Die Zuwendung beträgt im Einzelfall ein Drittel der Anschaffungskosten; höchstens jedoch 1.000,00 EUR pro Kalenderjahr je Zuwendungsempfänger.
Für Anschaffungen ab einem Einzelwert von 150,00 EUR sind durch den Träger mindestens drei Kostenangebote einzuholen.
8.8 Mit der Beschaffung darf grundsätzlich erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides begonnen werden.
III. Zuwendungsverfahren
9. Antragsteller und Zuwendungsempfänger
9.1. Zuwendungsempfänger können juristische und natürliche Personen mit Sitz in der Stadt Grimmen sein oder solche, deren förderfähige Maßnahmen bzw. Projekte auf dem Gebiet der Stadt Grimmen realisiert werden.
Vereine weisen die Registrierung beim Amtsgericht als eingetragener Verein und die Bestätigung seiner Gemeinnützigkeit gem. § 52 Absatz 2 Nr. 21 AO einen gültigen Körperschaftsfreistellungsbescheid des Finanzamtes nach.
Ausgeschlossen sind Rechtsformen in Gründung.
9.2. Zuwendungen werden Gruppen der Stadt Grimmen gewährt, die folgende Voraussetzung erfüllen:
– Die Gruppe hat ihren Sitz in der Stadt Grimmen.
– Die Gruppe erbringt den Nachweis, bereits mindestens 3 Jahre in einem dieser Bereiche aktiv sein.
10. Zuwendungsvoraussetzungen
10.1. Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt,
– die einem der unter Ziffer 4 genannten Bereiche zuzuordnen sind,
– sofern die Stadt an der Erfüllung des Zuwendungszweckes durch Dritte ein erhebliches Interesse hat, so insbesondere das kulturelle und soziale Zusammenleben in der Stadt zu fördern, und wenn dieses öffentliche Interesse ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwenigen Maße befriedigt werden kann,
– deren Zuwendungszweck nicht auf anderer Weise erreicht werden kann,
– die noch nicht begonnen worden sind.
10.2. Grundsätzlich kann jeder Verein und jede Gruppe pro Kalenderjahr und pro Vorhaben jeweils nur einen Antrag auf Zuwendung nach dieser Zuwendungsförderrichtlinie stellen.
10.3. Der Antragsteller hat alle bisherigen Zuwendungen der Stadt ordnungsgemäß abgerechnet und es sind keine Rückforderungen gegen ihn offen.
10.4. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann gesondert beantragt werden. Der genehmigte vorzeitige Maßnahmenbeginn begründet jedoch weder dem Grunde noch der Höhe nach einen Anspruch auf Förderung. Das Risiko des vorzeitigen Maßnahmenbeginns trägt der Antragsteller.
10.5. Zuwendungen werden nur solchen Empfängern gewährt, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert scheint und die organisatorisch in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Das gilt insbesondere für solche Antragsteller, die bereits in der Vergangenheit gewährte Zuwendungen nicht termingerecht oder ordnungsgemäß abgerechnet haben, vorsätzlich gegen diese Zuwendungsrichtlinie verstoßen haben oder bei denen Täuschungsversuche bei der Antragstellung oder bei der Abrechnung festgestellt wurden.
10.6. Vorhaben außerhalb des Stadtgebietes, wozu auch die elf Ortsteile gehören, können berücksichtigt werden, wenn sie von besonderem Interesse für die Stadt sind und es einen räumlichen oder inhaltlichen Bezug zur Stadt gibt.
10.7. Zuwendungsfähig sind nur die im direkten Zusammenhang mit den beantragten Vorhaben entstehenden Kosten.
10.8. Zuwendungen sind zweckgebunden und dürfen durch den Zuwendungsempfänger nicht auf andere Vorhaben übertragen werden. Die Zuwendung darf nicht an Dritte weitergegeben, abgetreten oder verpfändet werden.
10.9. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
10.10. Zuwendungen werden nicht gewährt für:
– Investitionen und Werterhaltung an und in Gebäuden und baulichen Anlagen,
– Vorhaben mit vorwiegend kommerziellem Charakter.
11. Art und Umfang der Zuwendung
11.1. Zuwendungen werden im Rahmen der Vorhabenförderung grundsätzlich als Anteilsfinanzierung oder als Festbetragsfinanzierung zur Erfüllung des Zuwendungszweckes in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
11.2. Eine Zuwendung kann ausnahmsweise als Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Zweckerfüllung nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Gesamtkosten möglich ist.
11.3. Bemessungsgrundlage für die Zuwendungshöhe sind die zuwendungsfähigen Gesamtauszahlungen.
12. Weitere Zuwendungsbestimmungen
12.1. Der Förderzeitraum ist auf die Dauer eines Haushaltsjahres begrenzt.
12.2. Das beantragte Vorhaben ist in dem Kalenderjahr durchzuführen, für das die Zuwendung gewährt wird.
12.3. Der Zuwendungsempfänger hat bei der Durchführung des Vorhabens in geeigneter Weise auf die Förderung durch die Stadt hinzuweisen.
12.4. Zur Bearbeitung von Anträgen nach dieser Richtlinie ist die Stadt Grimmen gemäß § 6 Absatz 1 e) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz – DSG M-V berechtigt, Daten entsprechend zu verarbeiten.
13. Antragsverfahren
13.1. Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag nach dem Muster der Anlage 1 gewährt.
Zur Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
– aktuelle und vollständige Unterlagen und Nachweise über die unter Ziffer 10 geforderten Voraussetzungen,
– schlüssiges Konzept für das beantragte Vorhaben einschließlich Begründung der Notwendigkeit,
– Kosten- und Finanzierungsplan mit Kostenvoranschlägen, Angabe der Eigenteile und Förderung durch Dritte,
– Bewilligungsbescheide Dritter,
– auf Verlangen die Bestätigung der Gemeinnützigkeit bei Vereinen und gemeinnütziger GmbH, die Vereinssatzung, aktueller Vorstand und den Haushaltsabschluss des letzten Jahres.
Eine eventuelle Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen (Auszug aus Vereinsregister). Die Stadt kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
13.2. Der vollständige Antrag und alle weiteren notwendigen Anlagen sind rechtsverbindlich zu unterzeichnen und mit sämtlichen Unterlagen in der Stadt Grimmen – Der Bürgermeister -, Fachbereich Soziales, Sicherheit und Ordnung, Markt 01, 18507 Grimmen einzureichen.
13.3. Anträge sind spätestens bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres für Vorhaben des folgenden Jahres einzureichen.
13.4. Fehlende oder unvollständige Angaben können zur Ablehnung des Antrags führen.
13.5. Die Stadt ist unverzüglich zu informieren, wenn sich die Angaben auf dem Antrag während der Durchführung des Vorhabens ändern. Darüber hinaus haben Zuwendungsempfänger der Stadt insbesondere anzuzeigen, wenn
– nach Vorlage des Finanzierungsplanes weitere Zuwendungen für dasselbe Vorhaben bei anderer Stelle beantragt oder bewilligt wurden oder wenn sich eine sonstige Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung ergibt,
– sich der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung maßgeblichen Umstände ändern oder wegfallen,
– sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
– die abgerufene oder ausgezahlte Zuwendung nicht entsprechend den Festsetzungen im Bewilligungsbescheid verbraucht werden kann.
14. Bewilligungsverfahren
14.1. Bewilligungsbehörde ist die Stadt Grimmen.
14.2. Auf der Grundlage eines Vorschlags der Verwaltung berät der zuständige Fachausschuss der Stadtvertretung Grimmen über die Zuwendung und gibt eine Empfehlung für den Hauptausschuss ab. Die Entscheidung über die Zuwendung trifft der Hauptausschuss.
14.3. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt aufgrund eines schriftliches Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde. Im Bewilligungsbescheid werden die Höhe der Zuwendung, der Bewilligungszeitraum und der Termin der Abgabe des Verwendungsnachweises festgelegt. Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
14.4. Der Bewilligungsbescheid kann aufgehoben werden, insbesondere wenn sich herausstellt, dass
– die Zuwendungsvoraussetzungen nachträglich entfallen,
– der Bewilligungsbescheid durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde,
die Verwendung nicht oder nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird,
– sich die Finanzierung des zuwendungsfähigen Vorhabens ändert,
– die Zuwendung nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend oder unwirtschaftlich oder nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verwendet wird oder der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist,
– mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht erfüllt werden,
– das Vorhaben nicht oder nur teilweise zustande gekommen ist.
14.5. Erstattungsansprüche der Stadt sind mit ihrer Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen. Die Erstattung und Verzinsung gilt § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V.
15. Auszahlungsverfahren
15.1. Die bewilligte Zuwendung ist mit der dem Bewilligungsbescheid beigefügten Mittelanforderung nach dem Muster der Anlage 2 bei der Bewilligungsbehörde anzufordern.
16. Verwendungsnachweisverfahren
16.1. Der Zuwendungsempfänger hat bei der Bewilligungsbehörde einen Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 zu dem im Zuwendungsbescheid angegebenen Termin einzureichen. Sollte im Bewilligungsbescheid keine Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises festgelegt sein, ist die Verwendung der Mittel spätestens zwei Monate nach Ende des Vorhabenbeginns unaufgefordert gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen; in begründeten Einzelfällen bis zum 01.03. des Folgejahres. Auf Anforderung der Stadt sind Zwischenverwendungsnachweise einzureichen.
16.2. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem aussagekräftigen Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans darzustellen sind (einfacher Verwendungsnachweis). Tätigkeitsberichte und Presseveröffentlichungen sind, soweit vorhanden, dem Verwendungsnachweis beizufügen.
16.3. Betriebs- und Geschäftsausstattung, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks übereignet, erworben oder hergestellt wurden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Zuwendungsempfänger dürfen über sie vor Ablauf der im Bewilligungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht frei verfügen. Zuwendungsempfänger haben die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks angeschafften Gegenstände zu inventarisieren.
16.4. Im Rahmen der Prüfung der Zuwendung ist die Stadt Grimmen berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Zuwendungsempfänger haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
16.5. Ist das beantragte Vorhaben nicht oder nur teilweise zustande gekommen oder ist die Zuwendung nicht, nur teilweise für den vorgesehenen Zweck oder unwirtschaftlich oder werden sonstige mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht erfüllt, kann die Zuwendung ganz oder teilweise, auch wenn sie bereits verwendet wurde, zurückgefordert werden.
17. Sonstige Vorschriften
Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Richtlinie.
IV. Schlussvorschriften
18. Übergangsregelung
18.1. Für Anträge, die für Vorhaben 2025 gestellt wurden, kommt diese Richtlinie nicht zur Anwendung.
19. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Zuschussgewährung in der Stadt Grimmen (Zuschussrichtlinie) vom 07.02.2003 außer Kraft.
Grimmen, 29.09.2025
Jahns
Bürgermeister
Anlage 1
A n t r a g
auf Gewährung einer Zuwendung für die Bereiche Kultur, Jugend, Senioren und Wohlfahrt in der Stadt Grimmen (Zuwendungsrichtlinie)
Stadt Grimmen
– Der Bürgermeister –
Fachbereich 2 Soziales, Sicherheit und Ordnung
Markt 01
18507 Grimmen
1. Angaben zum Antragsteller
|
Name bzw. Institution:
|
Ansprechpartner: |
Gesetzlicher Vertreter der Institution:
|
Telefon bzw. Handy: |
Ort mit Postleitzahl:
|
Email: |
Straße und Hausnummer:
|
Bankverbindung: |
2. Bezeichnung des Zuwendungsbereiches:
|
Kultur o
|
Senioren o
|
Jugend o
|
Wohlfahrt o
|
Auf einem gesonderten Blatt bitte die Maßnahmenkonzeption mit folgenden Angaben:
- a) Kurzdarstellung und Zielsetzung
- b) Ort der Maßnahme
- c) Beginn und Abschluss der Maßnahme
5. Beantragte Zuwendung:
Hinsichtlich der Gesamtausgaben wird folgende Zuwendung beantragt:
Euro |
6. Kosten- und Finanzierungsplan:
Kostenvoranschläge sind mit einzureichen |
- Aufstellung der Ausgaben:
|
Personalausgaben:
|
Euro |
Sachausgaben: (Auflistung, ggf. gesondertes Blatt)
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
|
Euro |
Gesamtausgaben:
|
Euro |
- Aufstellung zur Finanzierung der Maßnahme:
|
2.1. Eigenanteil des Trägers:
|
Euro |
2.2. Sonstige Eigenleistungen des Trägers |
Euro |
2.3. Öffentliche Zuwendungen
|
– beantragte Zuwendung des Landkreises V-R |
Euro |
– beantragte sonstige öffentliche Zuwendung (Art und Stelle) |
Euro |
– Spenden
|
Euro |
– Sponsoring
|
Euro |
– beantragte Zuwendung der Stadt Grimmen |
Euro |
Gesamtfinanzierung:
|
Euro |
7. vorzeitiger Maßnahmebeginn (bei ja, Begründung bitte auf gesondertem Blatt)
ja o nein o
|
Der Antragsteller versichert mit seiner Unterschrift, dass die beantragte Zuwendung im Fall der Bewilligung wirtschaftlich und sparsam verwendet wird. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben werden versichert.
Als Anlagen fügt der Antragsteller bei:
- Satzung, Vereinsregisterauszug und Bestätigung der Gemeinnützigkeit
- Bewilligungsbescheide Dritter
, den .
(Ort) (Datum)
…………………………………..
Unterschrift
Bearbeitungsvermerk des FB 2 Soziales, Sicherheit und Ordnung
– Eingang am:
– im Hauptausschuss am: bescheiden positiv o negativ o
|
Anlage 2
M i t t e l a n f o r d e r u n g
der Zuwendung nach der Richtlinie über die Gewährung einer Zuwendung für die Bereiche Kultur, Jugend, Senioren und Wohlfahrt in der Stadt Grimmen (Zuwendungsrichtlinie)
……………………………………..
……………………………………..
……………………………………..
……………………………………..
Stadt Grimmen
– Der Bürgermeister –
Fachbereich 2 Soziales, Sicherheit und Ordnung
Markt 01
18507 Grimmen
Anforderung der Auszahlung der Mittel
Gemäß des Zuwendungsbescheides über die Gewährung einer Zuwendung für den Bereich
Kultur o
Jugend o
Senioren o
Wohlfahrt o
für die Umsetzung des Vorhabens.……………………….. …………………………………………………………………………………in der Stadt Grimmen vom ………………………… wird gebeten um Auszahlung der Zuwendung für
den Verein/die Institution/ die Gruppe: …………………………………………………………………
auf folgendes Konto:
Kreditinstitut: ……………………………………………………………………………………………..
IBAN: …………………………………………………………………………………………………….
BIC: ………………………………………………………………………………………………………
, den .
Ort Datum
……………………………………………………….
Unterschrift des Zuwendungsempfängers, ggf. Stempel
Anlage 3
V e r w e n d u n g s n a c h w e i s
über Zuwendung nach der Richtlinie über die Gewährung einer Zuwendung für die Bereiche Kultur, Jugend, Senioren und Wohlfahrt in der Stadt Grimmen (Zuwendungsrichtlinie)
- Zuwendungsempfänger:
……………………………………..
……………………………………..
……………………………………..
……………………………………..
- Vorhaben: ..…………………………………………………………………………………………..
…..………………………………………………………………………………………..
Datum des Bewilligungsbescheides: ………………………………
Betrag der Zuwendung: ………………………………………Euro
o rückzahlbar o bedingt rückzahlbar o nicht rückzahlbar
Finanzierungsart: Gegenstand der Förderung: Zuwendungsart:
o Anteilsfinanzierung o Kultur o Projektförderung
o Vollfinanzierung o Jugend o Maßnahmenförderung
o Fehlbedarfsfinanzierung o Senioren o Veranstaltungsförderung
o Festbetragsfinanzierung o Wohlfahrt o sonstiges
- Angaben über bewilligte sonstige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln nach:
Verwendungszweck:…………………………………………………………………….………………..
Geldgeber:…………………………………………………………………………………….…………
Betrag:………………………………………………………………………………………………..…..
Finanzierungsart:…………………………………………………………………………………………
- Sachbericht: (Darstellung des durchgeführten Vorhabens, u.a. beginn, Maßnahmendauer, Abschluss, Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme, etwaige Abweichungen von dem im Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Planungen und von Kosten- und Finanzierungsplan; ggf. auf einem gesonderten Blatt)
- Zahlenmäßiger Nachweis: (entsprechend der Gliederung des verbindlichen Kosten- und Finanzierungsplanes)
lfd. Nr. |
Nr. der Belege |
Tag der Zahlung |
Titel, Zweckbestimmung, Zahlungsempfänger, Zahlungsgrund |
Einnahmen in Euro |
Ausgaben in Euro |
|
|
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|
|
|
|
Die Belege sind beigefügt.
Es wird bestätigt, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist, die Angaben mit den Belegen übereinstimmen und die in den Belegen enthaltenen Angaben richtig sind.
Anlagen:
o
o
o
o
o
, den .
Ort Datum
……………………………………………………….
Unterschrift des Zuwendungsempfängers, ggf. Stempel