Richtlinie über die Zuschussgewährung in der Stadt Grimmen (Zuschussrichtlinie)
eingearbeitet sind:
Erste Änderung vom 05.07.2007 in Kraft zum 01.01.2008
Zweite Änderung vom 08.11.2010 in Kraft am 01.01.2011, Ziffer 6 Absatz 6 hinzugefügt
Gliederung
1. Allgemeine Fördergrundsätze
2. Kultur
3. Wohlfahrtspflege
4. Jugendarbeit
5. Seniorenarbeit
6. Sport
7. Großveranstaltungen
8. Betriebskosten
9. Verfahrensbestimmungen
10. Inkrafttreten
1. Allgemeine Fördergrundsätze
Die Stadt Grimmen stellt als freiwillige Leistung im Rahmen dieser Richtlinie Mittel für Maßnahmen in folgenden Bereichen zur Verfügung:
Kultur
Wohlfahrtspflege
Jugendarbeit
Seniorenarbeit
Sport
Großveranstaltungen
Betriebskosten
Die Stadt Grimmen unterstützt als wesentlichen Bestandteil ihrer Arbeit zahlreiche Aktivitäten, Projekte und Maßnahmen von Institutionen, Vereinen und Initiativen auf den verschiedensten Gebieten. Den Bürgern aller Altersstufen soll die Möglichkeit gegeben werden, aktiv ihren Interessen und Neigungen nachgehen zu können.
Zuschüsse werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Die Zuschüsse der Stadt Grimmen sollen nur nachrangig beantragt und eingesetzt werden.
Eine möglichst gleichmäßige Förderung aller beantragten Maßnahmen ist anzustreben. Daher sollen Zuschüsse nur im Rahmen dieser Richtlinie ausgereicht werden.
Soweit Zuschüsse in Abhängigkeit von der Anzahl der Teilnehmer an Veranstaltungen ausgereicht werden, sind nur die Personen berücksichtigungsfähig, die mit Hauptwohnsitz in der Stadt Grimmen gemeldet sind.
Die Förderung setzt voraus, dass die zu unterstützenden Maßnahmen bis zum 31.12. des Vorjahres beantragt werden. Jedem Antrag sind grundsätzlich folgende Unterlagen beizufügen:
schlüssige Konzeption der beantragten Maßnahme einschl. Begründung der Notwendigkeit
Finanzierungsplan unter Angabe aller die Maßnahme betreffenden Einnahmen und Ausgaben
Bewilligungsbescheide anderer Institutionen und Behörden (z. B. Arbeitsamt, Versorgungsamt, Landkreis usw.)
Neben den Zuschüssen nach dieser Richtlinie können in besonders gelagerten Fällen Sonderzuschüsse gewährt werden. Über die Bewilligung von Sonderzuschüssen entscheiden die zuständigen Auschüsse.
2. Kultur
Förderfähig sind Kulturvereine und Kulturgruppen, die öffentlichkeitswirksam tätig sind. Neben Chören,Orchestern und Volkstanzgruppen können dazu auch Kleingarten- und Kleintiervereine zählen.
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Gefördert werden Sachaufwendungen, die dem Vereinszweck dienen und nicht zu den Betriebskosten oder geringwertigen Wirtschaftsgütern zählen.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu einem Drittel der berücksichtigungsfähigen Sachkosten, in der Regel nicht mehr als 1000,00 EUR je Antragsteller und Kalenderjahr. Durch den Zuwendungsempfänger sind für Anschaffungen ab einem Einzelwert von 150,00 EUR mindestens drei Kostenangebote einzureichen.
Gefördert werden außerdem nationale sowie internationale Auftritte in Form von Fahrtkostenzuschüssen. Die Höhe der Förderung beträgt ein Drittel der nachgewiesenen niedrigsten Fahrkosten, höchstens jedoch 10,00 EUR je Teilnehmer.
3. Wohlfahrtspflege
Zuschüsse werden an Vereine, Verbände, Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen gewährt, die auf dem Gebiet der freien Wohlfahrtspflege gemeinnützig und mildtätig tätig sind. Wohlfahrtspflege besteht in der Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Wohlfahrtspflege beinhaltet eine planmäßige, vorbeugende und/oder abhelfende Betreuung Notleidender und Gefährdeter auf gesundheitlichem, sittlichem oder wirtschaftlichem Gebiet. Gemeinnützige Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Mildtätige Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt. Projekte sind förderfähig, sofern sie zeitlich und sachlich abgegrenzte Vorhaben darstellen.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu einem Drittel der berücksichtigungsfähigen Sachkosten, in der Regel nicht mehr als 1000,00 EUR je Antragsteller und Kalenderjahr. Zu den förderfähigen Sachkosten zählen nicht die regulären Betriebskosten zur Unterhaltung eines Gebäudes.
4. Jugendarbeit
Im Rahmen von jugendfördernden Maßnahmen werden Zuschüsse an eingetragene Vereine, soweit sie nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gewährt.
Zuschüsse werden nur für junge Menschen gewährt. Im Sinne dieser Richtlinie ist (§7 Abs.1 SGB VIII)
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,
Jugendlicher, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
junger Mensch, wer das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Gefördert werden in der Hauptsache:
außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner politischer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung sowie Sport und Spiel,
offene Kinder- und Jugendarbeit mit der Zielrichtung sozialer Bildung,
arbeitswelt- und familienbezogene Jugendarbeit sowie Schulsozialarbeit,
überregionale und internationale Jugendarbeit,
Kinder- u. Jugenderholung in Ferienzeiten,
Jugendberatung.
In Anlehnung an die Landesförderrichtlinie können Träger der Jugendhilfe für eine Freizeitmaßnahmen mit einem monatlichen Festbetrag von 60,00 EUR je Maßnahme gefördert werden, wenn
die Maßnahme jungen Menschen mindestens 3 Stunden/Woche zur Verfügung steht und
die Maßnahme in der Woche von mindestens 8 oder im Monat von mindestens 35 jungen Menschen in Anspruch genommen wird.
Der Zuschuss dient vorrangig der Finanzierung von Sach- und Betriebskosten.
Projekte werden gesondert gefördert. Projekte sind förderfähig, soweit sie zeitlich und sachlich abgegrenzte Vorhaben darstellen und ein besonderes Profil beinhalten.Förderfähig sind Projekte, an denen mindestens 7 Jugendliche teilnehmen. Die Förderhöchstgrenze liegt bei maximal ein Drittel der Gesamtkosten. Je Träger wird regelmäßig nur ein Projekt im Kalenderjahr gefördert.Soweit ein inhaltlich ähnliches Projekt eines anderen Trägers angeboten wird oder dessen Förderung bewilligt ist, ist eine Bezuschussung ausgeschlossen.
Jugendwanderungen, -fahrten und -lager werden im Rahmen dieser Richtlinie gefördert, soweit diese geeignet sind, durch das gemeinsame Erleben in der Gruppe die Persönlichkeitsentwicklung zu fördern und nicht nur der Erholung und der Freizeit dienlich sind. Für Jugendwanderungen, -fahrten und -lager wird je Tag und Teilnehmer ein Zuschuss in Höhe von maximal 2,00 EUR gewährt. Förderfähig sind Jugendwanderungen, -fahrten und -lager, die mit mindestens fünf Teilnehmern und einer Dauer von mindestens zwei Tagen durchgeführt werden. An- und Abreisetag gelten dabei als je ein Tag. Zuschüsse werden jedoch nur für höchstens 14 Tage gewährt. Für je angefangene 7 Teilnehmer wird für eine Begleitperson ein Zuschuss in gleicher Höhe bewilligt.
Für die Teilnahme an anerkannten Jugend-Gruppenleiter-Lehrgängen wird ein Zuschuss in Höhe von ein Drittel der durch Teilnahmebescheinigung nachgewiesenen Lehrgangsgebühren gewährt, jedoch höchstens 25,00 EUR je Teilnehmer.
Gefördert werden ebenfalls Anschaffungen, die unmittelbar der Durchführung und Ausgestaltung der Jugendarbeit dienen. Die Förderung beträgt im Einzelfall ein Drittel der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 500,00 EUR im Jahr je Zuwendungsempfänger. Durch den Träger der Jugendarbeit sind für Anschaffungen ab einem Einzelwert von 150,00 EUR mindestens drei Kostenangebote einzureichen. Klein- und Verbrauchsmaterialien werden gesondert gefördert. Als Klein- und Verbrauchsmaterialien zählen Anschaffungen bis zu einem Einzelwert von 15,00 EUR. Die Förderung beträgt höchstens 100,00 EUR je Kalenderjahr und Zuwendungsempfänger.
5. Seniorenarbeit
Im Rahmen der Arbeit mit Seniorinnen/Senioren werden Zuschüsse an Vereine, Verbände, Gruppen, Initiativen der Senioren und andere Träger, die sich auf dem Gebiet der Arbeit und mit der Betreuung der Senioren engagieren, gewährt. Als Seniorinnen/Senioren im Sinne dieses Abschnittes gelten Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Es wird eine Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Förderung beträgt maximal 7,50 EUR je Senior/in und Kalenderjahr.
Die Förderung setzt voraus, dass die bei der Bezuschussung zu berücksichtigenden Seniorinnen/Senioren an mindestens 50 v.H. aller Veranstaltungen im Kalenderjahr des jeweiligen Trägers teilnehmen.
Die regelmäßige Gruppenarbeit soll durch Berichte und Vorlegen von Mitgliedslisten, die vom Leiter und zwei weiteren Mitgliedern der Gruppe unterzeichnet werden, belegt werden.
Die ausgereichten Mittel werden pauschal für alle mindestens monatlich wiederkehrenden Gruppenaktivitäten bereitgestellt, die sich unmittelbar an Seniorinnen und Senioren wenden, insbesondere für die Gruppenarbeit.
Soweit für Fahrten Helfer, insbesondere der Wohlfahrtsverbände zur Betreuung eingesetzt werden müssen, kann je Betreuer für höchstens zwei eintätige oder vier halbtätige Fahrten pro Jahr ein Zuschuss in Höhe von bis zu einem Drittel der durch die Betreuung tatsächlich entstandenen Kosten ausgereicht werden.
6. Sport
Zuschüsse werden an Sportvereine und Sportgruppen ausgereicht, die in der Stadt Grimmen ihren Vereinssitz haben und auch hier tätig sind.
Den Vereinen und Gruppen wird jährlich für jedes nachgewiesene Mitglied bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres ein Festbetrag zur Verfügung gestellt. Grundlage der Berechnung sind die Angaben des Kreissportbundes über die Mitgliedszahlen. Stichtag ist jeweils der 1. Januar des betreffenden Jahres.
Die Förderung beträgt maximal 2,50 EUR je Mitglied und Kalenderjahr.
Für besondere sportliche Höhepunkte, die in der Stadt Grimmen stattfinden, können Zuschüsse gewährt werden. Diese Zuschüsse werden als Anteilsfinanzierung ausgereicht und betragen bis zu einem Drittel der nachgewiesenen Gesamtkosten je Antragsteller und Kalenderjahr, höchstens jedoch 5000,00 EUR. Der Anteil der Finanzierung kann bei Veranstaltungen im Bereich des Behindertensports die Drittelgrenze übersteigen.
Für die Teilnahme an Landes- und Deutschen Meisterschaften sowie an nationalen und internationalen Wettkämpfen können Fahrtkostenzuschüsse gewährt werden. Die Förderung beträgt ein Drittel der nachgewiesenen niedrigsten Fahrkosten, höchstens jedoch 10,00 EUR je Teilnehmer.
Gesondert gefördert werden Sachaufwendungen, die dem Vereinszweck dienen und nicht zu den Betriebskosten oder geringwertigen Wirtschaftsgütern zählen.
Die Zuwendung wird nur als Anteilsfinanzierung gewährt.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu einem Drittel der berücksichtigungsfähigen Sachkosten, höchstens jedoch 1000,00 EUR je Antragsteller und Kalenderjahr. Durch den Zuwendungsempfänger sind für Anschaffungen ab einem Einzelwert von 150,00 EUR mindestens drei Kostenangebote einzureichen.
Sportvereine, die Projekte im Rahmen der bundesweiten Aktion für Demokratie und Toleranz gegen Extremismus und Gewalt entwickeln, erhalten auf Antrag abweichend von Absatz 3 eine individuelle Förderung.
7. Großveranstaltungen
Zu den Großveranstaltungen zählen insbesondere:
Maibaumfest
Sommerfest
Schützen- u. Volksfest
Open-Air-Silvesterveranstaltung
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung ausgereicht. Der Fördersatz beträgt bis zu einem Drittel der Gesamtkosten. Kosten für Verpflegung und Übernachtung sind nicht förderfähig.
Voraussetzung der Förderung ist, dass die betreffende Veranstaltung durch Vereine, Verbände oder Initiativen organisiert wurde.
Etwaige Gewinne sind zur Refinanzierung der Gesamtkosten einzusetzen.
8. Betriebskosten
In begründeten Einzelfällen können Betriebskostenzuschüsse gewährt werden. Zu den förderfähigen Betriebskosten gehören alle Ausgaben, die für die Unterhaltung und den Betrieb einer Einrichtung unbedingt erforderlich sind.
Energieträger
Wasser/Abwasser
Fernwärme
Kommunikationseinrichtungen
Der Antragsteller ist verpflichtet für die Inanspruchnahme dieser Förderung eine vollständige betriebswirtschaftliche Ergebnisrechnung unter Angabe aller Einnahmen und Ausgaben einzureichen.
Antragsberechtigt sind alle eingetragenen Vereine und Verbände, mit Vereinssitz und Tätigkeitsfeld in der Stadt Grimmen.
Die Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu einem Drittel des nachgewiesenen Fehlbetrages.
9. Verfahrensbestimmungen
Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nur bei rechtzeitigem Vorliegen aller Unterlagen (Konzept, Kosten-, Finanzierungsplan u. a.). Die Stadt Grimmen kann die Planung und Durchführung einer Maßnahme prüfen und im Einzelfall zusätzliche Unterlagen anfordern. Die Antragsbearbeitung erfolgt nach Posteingang bei der Stadt Grimmen.
Jeder Antragsteller erhält einen Bescheid über eine Zuschussgewährung oder -ablehnung. Der Bescheid kann Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) enthalten, er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Zuwendungsgewährungen bzw. -ablehnungen bis zu einer Grenze von 500,00 EUR gelten als Geschäft der laufenden Verwaltung. Dem Hauptausschuss obliegt die Entscheidung über weitergehende Anträge. In den Sitzungen der Stadtvertretung erstattet die Verwaltung regelmäßig Bericht.
Der Zuwendungsempfänger hat unaufgefordert bis zum Ende des zweiten Monats nach Abschluss der Maßnahme, in begründeten Einzelfällen bis zum 01.03. des Folgejahres, einen Verwendungsnachweis bei der Stadt Grimmen einzureichen.
Bei zweckfremder Verwendung des Zuschusses bzw. bei nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung des Verwendungsnachweises ist der gewährte Zuschuss bis zur vollen Höhe zurückzufordern.
10. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Bekanntmachung mit Wirkung zum 01. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Richtlinien außer Kraft.
Richtlinie der Stadt Grimmen über die Gewährung von Lohnkostenzuschüssen für Maßnahmen Dritter (Arbeitsförderungsrichtlinie) vom 08.10.2001
Richtlinie der Stadt Grimmen über die Gewährung von Zuschüssen an kulturelle Vereine und Kulturgruppen vom 11.11.1991
Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Unterstützung der Wohlfahrtspflege in der Stadt Grimmen vom 19.12.1997
Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Unterstützung der Seniorenarbeit in der Stadt Grimmen vom 19.06.1997
Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Grimmen von 19.06.1997
Richtlinie der Stadt Grimmen über die Gewährung von Zuschüssen an Sportvereine und Sportgruppen (Sportrichtlinie) vom 06.11.1991. Abweichend davon tritt Punkt 1.6. Satz 1 zum 01. Juli 2003 in Kraft.
Grimmen, 07.02.2003
Rüster